— 356 —
„Standesordnung“ und „Ehrengerichtsordnung für die ärztlichen Bezirksvereine“,
ingleichen die Verordnung, die Abänderung der Standesordnung und der Ehrengerichts-
ordnung für die ärztlichen Bezirksvereine betreffend, vom 5. Juni 1902 (G.= u. V.-Bl.
S. 150) werden mit dem Inkrafttreten der Arzteordnung aufgehoben.
Dresden, den 15. August 1904.
Ministerium des Innern.
v. Metzsch. arch
reher.
Arztliche Standesordnung.
& 1. Jeder Arzt ist verpflichtet, seinen Beruf gewissenhaft auszuüben und durch
sein Verhalten in der Berufstätigkeit wie außerhalb derselben die Ehre und das Ansehen
seines Standes zu wahren.
#2. Insbesondere hat jeder Arzt seine Pflichten gegenüber seinen Patienten sorg-
fältig zu erfüllen, sowie auf gutes Einvernehmen mit seinen Standesgenossen bedacht
zu sein.
& 3. Jede öffentliche Anpreisung (Reklame) in irgend welcher Form ist dem Arzte,
als der Standeswürde nicht entsprechend, untersagt.
Unter öffentlicher Anpreisung ist namentlich zu verstehen:
das dauernde Anbieten ärztlicher Hilfe in öffentlichen Blättern und durch Plakate,
das auf Erlangung von Praxis oder sonstiger Vorteile abzielende Anbieten
unentgeltlicher ärztlicher Hilfe in öffentlichen Blättern,
das Anzeigen privater Polikliniken, sowie unentgeltlicher Sprechstunden in öffent-
lichen Blättern und durch Straßenanschlag, mit Ausnahme solcher Privat-
polikliniken, welche lediglich Unterrichtszwecken für Studierende der Medizin,
Arzte, oder der Krankenpflege sich widmende Schwestern dienen,
die Empfehlung besonderer eigener Heilmethoden in öffentlichen Blättern oder
durch öffentliche Vorträge, durch Flugschriften und dergleichen,
das Berichten über Krankengeschichten und Operationen in anderen als fach-
wissenschaftlichen Zeitschriften,
1904. 56