Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1904. (70)

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die Veranlassung öffentlicher Danksagungen und der Reklame dienender Zeitungs- 
artikel. 
Wegen etwaiger Ausnahmen ist in jedem Falle das Gutachten des ärztlichen Bezirks- 
vereins einzuholen. 
#. Der Kauf und Verkauf der ärztlichen Praxis, sowie das gewerbsmäßige Ver- 
mitteln derartiger Käufe und Verkäufe durch Arzte ist unstatthaft. 
#5. Die Bezeichnung als Spezialist kommt nur dem Arzte zu, der sich gründliche 
Ausbildung in dem betreffenden Spezialfache erworben hat und sich vorwiegend mit 
demselben beschäftigt. Die mißbräuchliche Bezeichnung als Spezialist ist unstatthaft. 
6. Kranke ausschließlich brieflich zu behandeln, ist unzulässig. 
& 7. Es ist unstatthaft, über die Wirksamkeit sogenannter Geheimmittel Zeugnisse 
auszustellen, mit Nichtärzten zusammen Kranke zu behandeln, sich durch Nichtärzte 
vertreten zu lassen und die Krankenbehandlung durch Nichtärzte mit seinem Namen zu 
decken oder in irgend welcher Form zu unterstützen. 
& S,Die UÜbernahme eines Kranken aus der Behandlung eines anderen Arztes ist 
nur dann zulässig, wenn dafür Sorge getragen ist, daß der letztere davon rechtzeitig be- 
nachrichtigt ist. Vorübergehende Vertretung in Notfällen, sowie die Beratungen im Hause 
des Arztes sind in dieses Verbot nicht eingeschlossen. Von Kontrollbesuchen, welche bei 
Kranken anderer Arzte im Auftrage von dritten Personen, Versicherungsanstalten oder 
Krankenkassen vorgenommen werden sollen, ist der behandelnde Arzt vorher zu benach- 
richtigen. 
Eine dauernde Kontrolltätigkeit im Interesse einer Versicherungsanstalt oder Kranken- 
kasse darf nur mit Genehmigung des Vorstandes des Bezirksvereins übernommen werden. 
Bei Versagung dieser Genehmigung kann die Entscheidung der Vereinsversammlung 
eingeholt werden. 
SmDie von einem Kranken oder dessen Angehörigen gewünschte Zuziehung eines 
zweiten Arztes als Konsiliarius darf vom behandelnden Arzte nicht abgelehnt werden. 
Die Wahl des Konsiliarius kann aber nur in Übereinstimmung mit dem behandelnden 
Arzte erfolgen. 
In der Regel hat der behandelnde Arzt den als Konsiliarius gewählten Arzt von 
der gewünschten Konsultation zu benachrichtigen. 
Der zur Teilnahme an einem Konsilium aufgeforderte Arzt ist zur Ablehnung 
berechtigt, zur Annahme jedoch nur dann, wenn er sich vergewissert hat, daß der be- 
handelnde Arzt damit einverstanden und rechtzeitig benachrichtigt worden ist. 
Bei Konsilien ist der Kurplan durch gemeinschaftliche Beratung festzustellen, die 
weitere Behandlung aber dem behandelnden Arzte zu überlassen.
	        
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