Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1904. (70)

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II. Wahlen zum Ehrengerichtshofe. 
& 12. Die Wahlen der ärztlichen Mitglieder des Ehrengerichtshofes leitet der Prä- 
sident des Landesmedizinalkollegiums und im Falle seiner Behinderung ein von dem 
Ministerium des Innern zu bestimmender Stellvertreter. 
13. Regelmäßig zu wählen sind 
a) sechs ärztliche Beisitzer, 
b) sechs ärztliche Stellvertreter. 
Es empfiehlt sich, als Stellvertreter jedenfalls einige in Dresden wohnhafte ärzte 
zu wählen, damit bei plötzlich eintretenden Behinderungen rasch Ersatz geschafft werden kann. 
&14. Wahlberechtigt sind die Mitglieder der fünf Arztekammern, wählbar jedes 
Mitglied eines ärztlichen Bezirksvereins, dem die bürgerlichen Ehrenrechte oder die Wahl- 
berechtigung und Wahlfähigkeit nicht aberkannt worden sind. 
15. Für die Wahl sind die Bestimmungen in §§ 6 bis 11 entsprechend anzu- 
wenden. 
Für die Stimmzettelvordrucke, die auf Kosten des Landesmedizinalkollegiums herzu- 
stellen sind, gilt das unter B angefügte Muster. 
Zu Wahlgehilfen sind zwei ordentliche ärztliche Mitglieder des Landesmedizinal- 
kollegiums zuzuziehen. 
III. Bekanntmachung der Wahlen. 
&16. Das Ergebnis der Wahlen ist vom Wahlleiter den ÄArztekammern und Vor- 
ständen der ärztlichen Bezirksvereine mitzuteilen. 
Gleichzeitig hat der Wahlleiter hierüber Anzeige an das Ministerium des Innern 
zu erstatten, welches die Zusammensetzung des Ehrengerichtshofes und der Ehrenräte im 
„Dresdner Journal“ und in der „Leipziger Zeitung“ bekannt macht.
	        
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