Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1904. (70)

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Der Vorsitzende des Bezirksvereins hat, soweit tunlich, auf eine Schlichtung und 
gütliche Beilegung der Sache hinzuwirken. Erachtet er die Anklage für unbegründet, so 
kann er den Ankläger zu deren Rücknahme auffordern. 
17. Ist eine gütliche Beilegung der Sache untunlich oder wird die Anklage von 
dem Bezirksvereine, dem der Beschuldigte angehört, oder dessen Vorstande selbst erhoben, 
so hat der Vorsitzende die Anklage mit seinem Gutachten an den Vorsitzenden des zu- 
ständigen Ehrenrats abzugeben. 
Dasselbe hat zu geschehen, wenn von einem Ehrengerichte der Sanitätsoffiziere auf 
Grund von § 3 Absatz 4 der Allerhöchsten Verordnung vom 9. April 1901 die Ent- 
scheidung des Ehrenrats über das Verhalten eines Sanitätsoffiziers der Reserve oder 
Landwehr beantragt wird. 
IV. Eröffnung des ehrengerichtlichen Verfahrens. 
&18. Das ehrengerichtliche Verfahren vor dem Ehrenrate ist zu eröffnen: 
1. wenn ein den Ehrengerichten unterworfenes Mitglied eines ärztlichen Bezirks- 
vereins selbst eine ehrengerichtliche Entscheidung über sein Verhalten verlangt, in 
welchem Falle die den Beschuldigten treffenden Bestimmungen der Ehrengerichts- 
ordnung auch für den Antragsteller gelten; 
2. wenn von Arzten oder Nichtärzten gegen ein solches Mitglied wegen Zuwider- 
handlung gegen die ärztliche Standesordnung Anklage erhoben wird. 
Das Verfahren kann eröffnet werden: 
3. wenn in anderer Weise Ubertretungen der Standesordnung zur Kenntnis des 
Ehrenrats gelangen. 
Letzteres wird insbesondere dann vorkommen, wenn es sich im Laufe eines ehren- 
gerichtlichen Verfahrens herausstellt, daß dieses auch noch wegen anderer Vergehungen 
des Beschuldigten einzuleiten oder auf andere Arzte beziehentlich auf den Beschwerdeführer 
selbst zu erstrecken ist. 
Wird von einem Ehrengerichte der Sanitätsoffiziere eine Entscheidung des Ehren- 
rats beantragt, so hat dieser ausdrücklich darüber Beschluß zu fassen, ob das ehrengericht- 
liche Verfahren einzuleiten ist. Wird dies abgelehnt, so ist dem Ehrengerichte der 
Sanitätsoffiziere dieser Beschluß unter Angabe der Gründe mitzuteilen. Andernfalls ist 
das ehrengerichtliche Verfahren zum Abschluß zu bringen und das Ehrengericht der 
Sanitätsoffiziere von der getroffenen Entscheidung unter Übersendung der Akten in 
Kenntnis zu setzen. 
s19. Gehen Anklagen der in § 18 unter 2 erwähnten Art unmittelbar bei dem 
Ehrenrate oder dessen Vorsitzenden ein, so sind sie zunächst dem Vorsitzenden des ärzt-
	        
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