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Ergeben sich bei der Vernehmung des Anklägers oder der Zeugen oder bei sonstigen
Beweiserhebungen neue Tatsachen, die auf die Entscheidung von Einfluß sein können, so
ist der Beschuldigte hierüber von neuem zu hören.
30. Der mit der Voruntersuchung Beauftragte kann dem Beschuldigten, sowie
dem Ankläger aufgeben, für die von ihnen behaupteten Tatsachen Zeugen zu benennen
oder andere Beweise zu erbringen.
Die benannten Zeugen, soweit deren Vernehmung überhaupt von Belang ist, hat
der mit der Voruntersuchung Beauftragte entweder selbst abzuhören oder kann sie, falls
sie zu einem anderen Kreisvereine gehören oder im Bereiche eines anderen Kreisvereins
wohnen, durch den Ehrenrat des letzteren abhören lassen. Auch können die Amts-
hauptmannschaften und Gemeindebehörden um Vornahme von Erörterungen ersucht
werden und haben diesem Ersuchen innerhalb ihrer Zuständigkeit zu entsprechen.
Die Vernehmung hat in der Regel mündlich zu erfolgen und ist hierüber ein
Protokoll aufzunehmen, welches dem Zeugen vorzulesen und von ihm zum Zeichen der
Genehmigung mit zu vollziehen ist. In geeigneten Fällen können Zeugen von dem mit
der Voruntersuchung Beauftragten auch um schriftliche Auslassung ersucht werden.
Dagegen ist es unzulässig, die Beibringung schriftlicher Zeugenaussagen dem
Beschuldigten oder dem Ankläger zu überlassen.
VI. Ladung zur Verhandlung vor dem Ehrenrate.
31. Nach Abschluß der Voruntersuchung oder in den Fällen des § 24 nach oder
bei der Mitteilung der Anklage an den Beschuldigten hat der Vorsitzende die Verhandlung
vor dem Ehrenrate anzuberaumen und hierzu:
a) die Mitglieder des Ehrenrats, unter Beachtung der Bestimmungen in 88 3, 4,
8, 9 und 10;
b) den mit der Protokollführung zu beauftragenden Arzt;
I) den Beschuldigten, gegebenenfalls auch
d) den Ankläger und
e) etwaige Zeugen und Sachverständige zu laden.
Die Ladung soll in der Regel so erfolgen, daß zwischen der Zustellung und dem
Verhandlungstage eine Woche inneliegt.
#32. Die Mitglieder des Ehrenrats find verpflichtet, der Ladung zu entsprechen.
Ein Mitglied, welches an der Teilnahme verhindert ist oder aus besonderen Gründen
von ihr befreit zu sein wünscht, hat dies dem Vorsitzenden unter Angabe der Gründe
sofort anzuzeigen.