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IX. Eröffnung der Entscheidung.
56. Die Entscheidung ist dem Beschuldigten, falls er nach erfolgter Feststellung
noch anwesend ist, sofort vor dem Ehrenrate mündlich zu eröffnen, außerdem aber dem
Beschuldigten und dem Vorstande des Bezirksvereins, dem er angehört, schriftlich zuzu-
stellen.
&57. Darüber, ob und inwieweit die Entscheidung auch einem anderen Ankläger
zu eröffnen sei, hat der Ehrenrat lediglich aus dem Gesichtspunkte des Standesinteresses
zu entscheiden.
Doch wird im allgemeinen davon auszugehen sein, daß es nur im wohlverstandenen
Interesse des ärztlichen Standes liegt, denjenigen Personen, welchen durch Zuwiderhand-
lung eines Arztes gegen die Standesordnung Anlaß zur Klage gegeben worden ist, eine
kurze Mitteilung über die erfolgte Entscheidung nicht vorzuenthalten.
X. Berufung und Beschwerde.
58. lber Berufungen gegen Entscheidungen des Ehrenrats und über Beschwerden
gegen diesen entscheidet der Ehrengerichtshof.
&59. Die Berufung steht dem Beschuldigten und dem Vorstande des Bezirksver-
eins, welchem der erstere angehört, gegen die Entscheidungen des Ehrenrats zu. Sie
muß binnen 14 Tagen nach Zustellung der Entscheidung bei dem Vorsitzenden des Ehren-
rats, der sie erteilt hat, schriftlich eingewendet werden. Die Frist gilt für gewahrt, wenn
die Berufung innerhalb derselben bei dem Vorsitzenden des Ehrengerichtshofs einge-
gangen ist.
Der Beschuldigte kann auch gegen eine freisprechende Entscheidung Berufung erheben,
wenn die Begründung einen gegen ihn ausgesprochenen Tadel enthält.
60. Beschwerde gegen das Verfahren oder einzelne Beschlüsse des Ehrenrats
kann insoweit erhoben werden, als eine Berufung nicht zulässig oder keine Gelegenheit
zu ihrer Einwendung geboten ist. Andernfalls ist die Beschwerde stets mit der Berufung
zu verbinden.
&61. Wird die Berufung bei dem Vorsitzenden des Ehrenrats eingewendet, so hat
dieser deren rechtzeitigen Eingang festzustellen und hierauf auch im Falle ihrer Verspätung
die Akten binnen längstens 8 Tagen unter der äußeren Adresse des Ministeriums des
Innern an den Vorsitzenden des Ehrengerichtshofs einzureichen.
&62. Wenn Beschwerde erhoben wird, hat der Vorsitzende des Ehrenrats in der
Regel zunächst das Verfahren zu Ende zu führen und erst hierauf die Akten dem Vor-
sitzenden des ärztlichen Ehrengerichtshofs einzureichen.