— 376 —
XI. Anfechtungsklage.
868. Ist der Vorsitzende des Ehrengerichtshofs der Ansicht, daß dessen Entschei—
dung auf einer Rechtsverletzung beruht, so kann er hiergegen Anfechtungsklage nach Maß-
gabe des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 19. Juli 1900 (G.= u. V.-Bl.
S. 486) erheben. Will er von dieser Befugnis Gebrauch machen, so hat er dies dem
Ehrengerichtshofe sofort mitzuteilen.
Wird die Anfechtungsklage erhoben, so bleibt die Eröffnung des angefochtenen Ur-
teils an die Beteiligten bis zur Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts ausgesetzt.
69. Das Oberverwaltungsgericht hat sich auf die Prüfung der Frage, ob das
angefochtene Urteil auf der behaupteten Rechtsverletzung beruht, zu beschränken und wenn
es dies zu bejahen hat, die Sache zur anderweiten Entscheidung an den Ehrengerichtshof
zurückzuverweisen. Dieser ist an die Rechtsanschauung, von der das Oberverwaltungs-
gericht ausgegangen ist, gebunden.
XII. Vollstreckung.
70. Die Entscheidungen des Ehrenrats und des Ehrengerichtshofs werden nach
erlangter Rechtskraft von deren Vorsitzenden vollstreckt. Doch kann der Vorsitzende des
Ehrengerichtshofs auch den Vorsitzenden des Ehrenrats mit der Vollstreckung beauftragen.
Sämtliche Geldstrafen und Kosten, welche die Ehrenräte und der Ehrengerichtshof
festsetzen, fließen in die Kasse des Kreisvereins, zu dem der Verurteilte gehört. Die Bei-
treibung erfolgt auf Antrag des Vorsitzenden der Ärztekammer nach Maßgabe des Ge-
setzes über die Zwangsvollstreckung wegen Geldleistungen in Verwaltungssachen vom
18. Juli 1902.
XIII. Wiederaufnahme des Verfahrens.
& 71. Der Ehrengerichtshof kann auf Ansuchen des Beschuldigten die Wiederauf-
nahme eines rechtskräftig abgeschlossenen ehrengerichtlichen Verfahrens beschließen.
XIV. Vertretung der Parteien.
8 72. Eine Vertretung oder Unterstützung der Parteien durch Rechtsanwälte, über-
haupt durch Nichtärzte, soweit letztere nicht gesetzliche Vertreter (Vater, Vormund, Pfleger)
des Beschuldigten sind, ist unzulässig.
Die Vertretung oder Unterstützung des Beschuldigten durch einen anderen Arzt kann
vom Vorsitzenden des Ehrengerichts gestattet werden.