Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1904. (70)

— 378 — 
Nr. 74. Verordnung, 
die Wahl von außerordentlichen ärztlichen Mitgliedern 
des Landesmedizinalkollegiums betreffend; 
vom 15. August 1904. 
## 1. Zu außerordentlichen Mitgliedern des Landesmedizinalkollegiums haben die 
ärztlichen Kreisvereine der Regierungsbezirke Dresden und Leipzig je 3 Mitglieder, 
die Kreisvereine der Regierungsbezirke Zwickau und Chemnitz je 2 Mitglieder und der 
Kreisverein des Regierungsbezirks Bautzen 1 Mitglied sowie die gleiche Zahl von Stell- 
vertretern zu wählen. 
Diese Mitglieder sind bei den Beratungen und Abstimmungen in der Plenar- 
versammlung des Landesmedizinalkollegiums nicht an Aufträge oder Beschlüsse der 
Arztekammer gebunden. 
#2. Die Wählbarkeit als außerordentliches Mitglied des Landesmedizinalkollegiums 
ist von der Mitgliedschaft bei einem Bezirksvereine des Regierungsbezirks abhängig und 
setzt den Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte sowie der Wählbarkeit zu den von den Bezirks- 
vereinen zu bewirkenden Wahlen (§ 15 Absatz 1 unter d der Arzteordnung) voraus. 
&# 3. Die Wahl wird von dem ärztlichen Beirate der Kreishauptmannschaft geleitet. 
Im Falle seiner Behinderung ist hierzu ein anderer, am Sitz der Regierungsbehörde 
wohnhafter, in einem öffentlichen Amte stehender Arzt von der Kreishauptmannschaft zu 
bestimmen. 
#4. Die Wahl erfolgt durch schriftliche Abstimmung der Mitglieder der einzelnen 
Bezirksvereine im Regierungsbezirke. 
& 5.lZum Zwecke der Wahl erläßt der nach § 3 zur Leitung des Wahlgeschäfts 
Berufene eine, die Mitglieder der Bezirksvereine zur Beteiligung an der Wahl auf- 
fordernde Bekanntmachung in der Leipziger Zeitung und gleichzeitig eine entsprechende 
schriftliche Aufforderung an die einzelnen Bezirksvereinsmitglieder. 
In der Bekanntmachung sowie in der Aufforderung an die Bezirksvereinsmitglieder 
ist der für die Auszählung der Stimmen und Feststellung des Wahlergebnisses bestimmte 
Tag genau und mit dem Bemerken zu bezeichnen, daß alle erst nach Ablauf dieses Termins 
eingehende Stimmzettel unberücksichtigt bleiben und vernichtet werden. 
66. Die Stimmzettel sind von den Abstimmenden eigenhändig zu schreiben und 
entweder mit Vor= und Zunamen zu unterschreiben, oder auf der Adresse mit der Angabe:
	        
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