Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1904. (70)

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In der Darlegung ihrer, von dem Beschlusse des Kreisvereins abweichenden persön- 
lichen Ansicht und Auffassung bei der Beratung und Abstimmung im Landesmedizinal- 
kollegium sind jedoch die Abgeordneten der Kreisvereine durch die empfangene Anweisung 
nicht behindert. 
& 24. Die Kreisvereine haben alljährlich die zur Bestreitung der Vereinsausgaben 
von den Mitgliedern des Kreisvereins im nächsten Jahre zu erhebenden Vereinsbeiträge 
festzustellen. 
§ 25. Zu den Obliegenheiten der Vorstände der pharmazeutischen Kreisvereine ge- 
hört insbesondere die Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Vereinsver- 
sammlungen und deren Leitung sowie die Aufsicht über die Protokollführung, die Führung 
des Schriftenwechsels mit Behörden und den übrigen Kreisvereinen, sowie die Einhebung 
der Beiträge der Vereinsmitglieder und die Bestreitung der Vereinsausgaben, soweit für 
die Kassengeschäfte nicht ein anderes Mitglied bestellt worden sein sollte. 
§26. Im Rükstand gebliebene Vereinsbeiträge find auf schriftlichen Antrag des 
Vorstandes von der Verwaltungsbehörde des Wohnortes des Mitgliedes, welches mit 
diesen Beiträgen im Rückstande verblieben ist, nach Maßgabe des Gesetzes über die Zwangs- 
vollstreckung wegen Geldleistungen in Verwaltungssachen vom 18. Juli 1902 (G.= u. 
V.-Bl. S. 294) beizutreiben. 
Dresden, den 15. August 1904. 
Ministerium des Innern. 
v. Metzsch. areh 
reher. 
  
  
Druck und Berlag der Königl. Hofbuchdruckerei von C. C. Meinhold & Sohne, Dresden.
	        
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