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In der Darlegung ihrer, von dem Beschlusse des Kreisvereins abweichenden persön-
lichen Ansicht und Auffassung bei der Beratung und Abstimmung im Landesmedizinal-
kollegium sind jedoch die Abgeordneten der Kreisvereine durch die empfangene Anweisung
nicht behindert.
& 24. Die Kreisvereine haben alljährlich die zur Bestreitung der Vereinsausgaben
von den Mitgliedern des Kreisvereins im nächsten Jahre zu erhebenden Vereinsbeiträge
festzustellen.
§ 25. Zu den Obliegenheiten der Vorstände der pharmazeutischen Kreisvereine ge-
hört insbesondere die Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Vereinsver-
sammlungen und deren Leitung sowie die Aufsicht über die Protokollführung, die Führung
des Schriftenwechsels mit Behörden und den übrigen Kreisvereinen, sowie die Einhebung
der Beiträge der Vereinsmitglieder und die Bestreitung der Vereinsausgaben, soweit für
die Kassengeschäfte nicht ein anderes Mitglied bestellt worden sein sollte.
§26. Im Rükstand gebliebene Vereinsbeiträge find auf schriftlichen Antrag des
Vorstandes von der Verwaltungsbehörde des Wohnortes des Mitgliedes, welches mit
diesen Beiträgen im Rückstande verblieben ist, nach Maßgabe des Gesetzes über die Zwangs-
vollstreckung wegen Geldleistungen in Verwaltungssachen vom 18. Juli 1902 (G.= u.
V.-Bl. S. 294) beizutreiben.
Dresden, den 15. August 1904.
Ministerium des Innern.
v. Metzsch. areh
reher.
Druck und Berlag der Königl. Hofbuchdruckerei von C. C. Meinhold & Sohne, Dresden.