Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1904. (70)

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II. Im besonderen. 
82. 
Zu 8 1 Absatz 2 bis 4 der beiden Gesetze. 
Das Statut über Errichtung eines Gewerbe- oder Kaufmannsgerichts ist für den 
Bezirk einer Stadtgemeinde, in der die Revidierte Städteordnung eingeführt ist, von dem 
Stadtrate und den Stadtverordneten beziehentlich von dem Stadtgemeinderate, für den 
Bezirk einer Stadtgemeinde, welche die Städteordnung für mittlere und kleine Städte 
angenommen hat, von dem Stadtgemeinderate, für den Bezirk einer Landgemeinde von 
dem Gemeinderate beziehentlich von der Gemeindeversammlung und für den Bezirk eines 
Bezirksverbandes als weiteren Kommunalverbands von der Bezirksversammlung zu 
beschließen. 
Von der Errichtung eines Gewerbe- oder Kaufmannsgerichts haben die Kreishaupt- 
mannschaften unter Einreichung der betreffenden Statuten in doppelten Exemplaren dem 
Ministerium des Innern unverzüglich Anzeige zu erstatten. 
83. 
Zu 812 Absatz 2, 8 18 und 820 Absatz 1 des Gewerbegerichtsgesetzes, 
sowie § 11 Absatz 2 und § 15 Absatz 1 und 2 des Gesetzes, betreffend Kaufmannsgerichte. 
Unter Magistrat ist in den Städten, in denen die Revidierte Städteordnung gilt, 
der Stadtrat, in mittleren und kleinen Städten der Stadtgemeinderat zu verstehen. 
Als Gemeindevertretung in Landgemeinden hat der Gemeinderat beziehentlich die 
Gemeindeversammlung und als Vertretung des weiteren Kommunalverbandes (Bezirks- 
verbands) die Bezirksversammlung zu gelten. 
84. 
Zu 8 78 des Gewerbegerichtsgesetzes und 8 19 Absatz 2 des Gesetzes, betreffend Kaufmannsgerichte. 
Unter Ortspolizeibehörde ist in den Städten mit Revidierter Städteordnung der 
Stadtrat, sonst die Amtshauptmannschaft zu verstehen. 
Im übrigen haben in den Fällen des § 2 des Gesetzes über die Zwangsvollstreckung 
wegen Geldleistungen in Verwaltungssachen, vom 18. Juli 1902 (G.= u. V.-Bl. 
S. 294 flg.) die dort bestimmten Behörden die der Ortspolizeibehörde zugewiesenen 
Geschäfte zu besorgen. 
85. 
Zu § 80 des Gewerbegerichtsgesetzes und § 19 Absatz 2 des Gesetzes, betreffend Kaufmannsgerichte. 
Die Wahrnehmung der in den §§ 76 bis 78 des Gewerbegerichtsgesetzes und in 
dem § 19 des Gesetzes, betreffend Kaufmannsgerichte, aufgeführten Geschäfte erfolgt in
	        
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