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vieh, Schafen oder Schweinen ist an die Beibringung eines Nachweises über das
Vorhandensein der im § 3 Absatz 2 des Gesetzes bezeichneten Voraussetzung gebunden.
(2) Die Verpflichtung zur Beseitigung der Streumaterialien, des Düngers, der Reste
von Anbindesträngen usw. sowie zur Reinigung der Wagen und Gerätschaften nach
jedesmaligem Gebrauche (§ 7 Absatz 1, 5 und 6 und § 8) bleibt jedoch auch dann
bestehen, wenn Ausnahmen von einer eigentlichen Desinfektion der Wagen und Gerät-
schaften zugelassen werden.
Verfahren, Ort und Zeit der Desinfektion; Höhe der Gebühren.
84.
(1) Ein der Desinfektion unterliegender leerer Wagen darf in keinem Falle vor
Beendigung der Desinfektion in Benutzung genommen werden; nur zum Zwecke der
Überführung nach der Desinfektionsstelle ist es gestattet, ihn in einen Zug einzustellen.
(2) Zur Sicherung der Desinfektion sind alle mit Tieren (§ 1 des Gesetzes) beladenen
Wagen schon auf der Versandstation (oder Umladestation) — aus dem Auslande kommende
auf der Grenzübergangsstation — auf beiden Seiten sorgfältig mit Zetteln von gelber
Farbe und mit der Aufschrift „Zu desinfizieren“ zu bekleben. Sofern ein Wagen der
verschärften Desinfektion unterzogen werden muß (vergleiche §7 Absatz 3), ist er mit Zetteln
von gelber Farbe mit einem in der Mitte aufgedruckten senkrechten roten Streifen und
der Aufschrift „Verschärft zu desinfizieren“ zu bekleben. Die Zugführer und sämtliche
Übergangsstationen sowie die Empfangsstationen haben darauf zu achten, daß die Zettel
an beiden Seiten vorhanden sind, und haben sie unverzüglich zu ersetzen, wenn sie fehlen.
Nach der Desinfektion sind die Zettel zu entfernen und an ihrer Stelle solche von weißer
Farbe mit dem Aufdrucke „Desinfizierttonn Stunde ..
in.......... “ anzubringen, die erst bei der Wiederbeladung des Wagens zu
beseitigen sind.
(3) Wird festgestellt, daß Wagen nach einer früheren Benutzung zur Viehbeförderung
nicht oder nicht vorschriftsmäßig gereinigt und desinfiziert wurden, so sind sie behufs
nachträglicher Reinigung und Desinfektion unter denselben Sicherungsmaßnahmen wie
die von Tieren entladenen Wagen der zuständigen Desinfektionsanstalt zuzuführen.
9 5.
Soweit nicht Ausnahmen für den Verkehr mit dem Auslande zugelassen werden
(§ 1) ist Fürsorge zu treffen, daß die zur Beförderung von Tieren (§ 1 des Gesetzes)
nach dem Auslande benutzten Eisenbahnwagen zur Desinfektion leer nach derjenigen
inländischen Grenzstation zurückgelangen, über die sie ausgegangen find.