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ein gründliches Abwaschen mit heißem Wasser — vorangehen. Wo heißes Wasser nicht
in genügender Menge zu beschaffen ist, darf auch unter Druck ausströmendes kaltes Wasser
verwendet werden; jedoch muß vorher zur Aufweichung des anhaftenden Schmutzes eine
Abspülung mit heißem Wasser erfolgen. Die Reinigung ist nur dann als ausreichend
anzusehen, wenn durch fie alle von dem Viehtransporte herrührenden Verunreinigungen
vollständig beseitigt sind; auch die in die Fugen der Wagenböden eingedrungenen Schmutz=
teile sind vollständig — erforderlichenfalls unter Anwendung von eisernen Geräten mit
abgestumpften Spitzen und Rändern — zu entfernen.
(2) Die Desinfektion selbst hat sich, und zwar auch in den Fällen, wo der Wagen
nur teilweise mit Vieh beladen war, auf alle Teile des Wagens oder des benutzten
Wagenabteils zu erstrecken. Sie muß bewirkt werden:
a) unter gewöhnlichen Verhältnissen durch Waschen der Fußböden, Decken und Wände
mit einer auf mindestens 50 Grad Celsius erhitzten Sodalauge, zu deren Her-
stellung wenigstens 2 Kilogramm Soda auf 100 Liter Wasser verwendet sind;
b) in Fällen einer Infektion des Wagens durch Rinderpest, Milzbrand, Rauschbrand,
Wild= und Rinderseuche, Maul= und Klauenseuche, Rotz, Rotlauf der Schweine
oder Schweineseuche (einschließlich Schweinepest) oder des dringenden Verdachts
einer solchen Infektion durch Anwendung des unter a vorgeschriebenen Verfahrens
und außerdem durch sorgfältiges Bepinseln der Fußböden, Decken und Wände
mit einer dreiprozentigen Lösung einer Kresolschwefelsäuremischung. Letztere ist
durch Mischen von zwei Raumteilen rohem Kresol (Cresolum crudum des Arznei-
buchs für das Deutsche Reich) und einem Raumteile roher Schwefelsäure (Acidum
sulfuricum crudum des Arzneibuchs für das Deutsche Reich) bei gewöhnlicher
Temperatur zu bereiten. Zur Herstellung der dreiprozentigen Lösung darf die
Mischung frühestens 24 Stunden, spätestens 3 Monate nach ihrer Bereitung
benutzt werden. Die Lösung ist innerhalb 24 Stunden zu verwenden. Anstatt
des Bepinselns kann auch eine Bespritzung mit einem geeigneten Desinfektions-
apparat erfolgen.
(s3) Die verschärfte Desinfektion (Absatz 2 unter b) ist in der Regel nur auf An-
ordnung der zuständigen Polizeibehörde, ohne solche Anordnung jedoch auch dann vor-
zunehmen, wenn die Wagen zur Beförderung von Klauenvieh aus verseuchten Gegenden,
das heißt von solchen Stationen, in deren Umkreise von 20 Kilometer die Maul= und
Klauenseuche herrscht oder noch nicht für erloschen erklärt worden ist, gedient haben, oder
wenn die Bahnbeamten von Umständen Kenntnis erlangen, die es zweifellos machen, daß
eine Infektion des Wagens durch Rinderpest, Milzbrand, Rauschbrand, Wild= und Rinder-
seuche, Maul= und Klauenseuche, Rotz, Rotlauf der Schweine oder Schweineseuche (ein-
schließlich Schweinepest) vorliegt, oder die den dringenden Verdacht einer solchen Infektion