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begründen. Der Landes-Polizeibehörde bleibt vorbehalten, die verschärfte Desinfektion
auch in anderen Fällen anzuordnen, wenn sie es zur Verhütung der Verschleppung der
bezeichneten Seuchen für unerläßlich erachtet.
(4) Wenn Wagen mit einer inneren Verschalung der verschärften Desinfektion zu
unterwerfen sind, ist die Verschalung abzunehmen und ebenso wie der Wagen zu reinigen
und zu desinfizieren.
(5) Bei gepolsterten Wagen ist die Polsterung, die entfernbar sein muß, in aus-
reichender Weise zu reinigen. Hat eine Infektion des Wagens durch eine der im Absatz 2
unter b genannten Seuchen stattgefunden, oder liegt der dringende Verdacht einer solchen
Infektion vor, so muß die Polsterung verbrannt werden. Der Wagen selbst ist in der
in den Absätzen 1 bis 3 angegebenen Weise zu behandeln. Ausländische Wagen, deren
Polsterung nicht entfernbar ist, dürfen im Inlande nicht wieder beladen werden.
(6) Bei Wagen, die zur Beförderung von einzelnen Stücken Kleinvieh in Kisten oder
Käfigen gedient haben und nicht durch Streu, Futter, Auswursstoffe usw. verunreinigt
wurden, gilt, vorbehaltlich der Festsetzungen im Absatz 2 unter b und im Absatz 3, eine
Waschung der Wände, des Fußbodens und der Decke mit heißem Wasser als ausreichende
Desinfektion.
88.
(1) In gleicher Weise wie die Wagen sind die bei der Verladung und Beförderung
der Tiere zum Füttern, Tränken, Befestigen oder zu sonstigen Zwecken benutzten Gerät-
schaften der Eisenbahnverwaltungen zu reinigen und zu desinfizieren.
(2) Die beweglichen Rampen und Einladebrücken der Eisenbahnverwaltungen müssen
bei Benutzung zur Viehverladung täglich mindestens einmal nach den Vorschriften im
§ 7 gereinigt und desinfiziert werden. Der Landes-Polizeibehörde bleibt vorbehalten,
eine häufigere Desinfektion anzuordnen.
89.
(1) Die festen Rampen, die Vieh-Ein= und Ausladeplätze und die Viehhöfe (Buchten,
Bansen usw.) der Eisenbahnverwaltungen sind stets von Streu, Dünger usw. gesäubert
zu halten. Rampen mit undurchlässigem Boden und feste hölzerne Rampen sind bei
Benutzung zur Viehverladung täglich mindestens einmal mit Wasser zu spülen.
(2) Sind die Anlagen durch Klauenvieh aus verseuchten Gegenden (§ 7 Absatz 3)
benutzt worden, so müssen sie außerdem desinfiziert werden. Im übrigen ist ihre
Desinfektion allgemein oder für den Verkehr mit einzelnen der im § 1 des Gesetzes
bezeichneten Tierarten oder für gewisse Gegenden nur anzuordnen, wenn eine bestimmte
Gefahr der Verbreitung von Seuchen vorliegt. Das in vorstehenden Fällen von den
Eisenbahnverwaltungen vorzuschreibende Desinfektionsverfahren ist den Festsetzungen im
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