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8 7 anzupassen. Im Falle einer wirklichen Infektion oder des dringenden Verdachts
einer solchen sind etwa erforderliche weitergehende Sicherungsmaßregeln von den zu—
ständigen Polizeibehörden anzuordnen; Rampen mit undurchlässigem Boden und feste
hölzerne Rampen müssen beim Vorhandensein der im § 7 Absatz 2 unter b und Absatz 3
bezeichneten Voraussetzungen in der dort angegebenen Weise desinfiziert werden.
10.
(1) Streumaterialien, Dünger usw. sind zu sammeln und so aufzubewahren, daß
Vieh damit nicht in Berührung kommen kann.
(2) Die Abfuhr des Düngers darf in Fällen von Rotz nicht durch Pferdegespanne,
im übrigen nicht durch Rindviehgespanne geschehen und muß in dichten Wagen, Fässern
usw. erfolgen, so daß eine Verunreinigung der Straßen, Wege usw. durch Düngerteile
ausgeschlossen ist.
(3) Dünger von Tieren, die an Rinderpest, Milzbrand, Rauschbrand, Wild= und
Rinderseuche oder Rotz leiden oder einer dieser Seuchen verdächtig find, muß verbrannt
oder gekocht oder so tief vergraben werden, daß er mit einer mindestens ein Meter hohen
Erdschicht bedeckt ist.
(4) Dünger von Tieren, die mit Maul= und Klauenseuche, Rotlauf der Schweine
oder mit Schweineseuche (einschließlich Schweinepest) behaftet oder einer dieser Seuchen
verdächtig sind, muß entweder in derselben Weise (Absatz 3) beseitigt oder mit einer
dreiprozentigen Lösung der Kresolschwefelsäuremischung (§ 7 Absatz 2 unter b), die voll-
ständig mit dem Dünger zu durchmischen ist, desinfiziert werden.
11.
(1) Bei Bemessung der von den Eisenbahnverwaltungen für die Desinfektion der
Eisenbahnwagen und der dazu gehörigen Gerätschaften zu erhebenden Gebühr (8 2
Absatz 2 des Gesetzes) ist davon auszugehen, daß diese lediglich bestimmt ist, Ersatz für
die durch die Desinfektion bedingten außerordentlichen Aufwendungen zu gewähren.
Für die Desinfektion der Rampen, sowie der Vieh-Ein= und Ausladeplätze und der
Viehhöfe (Buchten, Bansen usw.) der Eisenbahnverwaltungen ist eine Gebühr nicht
zu erheben.
(2) Für die der eigentlichen Desinfektion vorangehende oder ohne Rücksicht auf sie
vorzunehmende Reinigung (§ 3 Absatz 2, §7 Absatz 1, 5 und 6, § 8, § 9 Absatz 1)
darf eine Entschädigung nicht beansprucht werden.
(s) Die Gebühr ist unabhängig von der Entfernung, die der Viehtransport durch-
laufen hat, nach dem durchschnittlichen Betrage der Selbstkosten für alle Stationen im
Bereich einer und derselben Eisenbahnverwaltung in gleicher Höhe, und zwar in einem