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Gesetz- und Verordnungsblatt
für das Königreich Sachsen.
20. Stück vom Jahre 1904.
Jubalt: Nr. 82. Verordnung, die Viehzählung vom 1. Dezember 1904 betr. S. 405.
Nr. 82. Verordnung,
die Viehzählung vom 1. Dezember 1904 betreffend;
vom 1. Oktober 1904.
Das Ministerium des Innern hat beschlossen, am 1. Dezember 1904 eine Viehzählung
vornehmen zu lassen.
Zu diesem Behufe wird folgendes bestimmt:
& 1. Die Aufnahme erfolgt in den viehbesitzenden Haushaltungen mittels Zähl-
karte, in den Schlacht- und Viehhöfen sowie in Anstalten, in denen Tiere verpflegt
werden (z. B. Pferdepensionen, Tierkliniken), mittels Hausliste.
Für jede viehbesitzende Haushaltung ist von dem Viehbesitzer oder dessen Stell-
vertreter eine Zählkarte gemäß den dieser aufgedruckten Bestimmungen auszufüllen.
Für die richtige Ausfüllung der Hausliste ist der Leiter der betreffenden Anstalt
verantwortlich.
& 2. Die Ausführung der Viehzählung liegt den Gemeindebehörden für ihren
Gemeindebezirk einschließlich der im Orte vorhandenen selbständigen Gutsbezirke ob.
s# 3. Die Zählkarten und Hauslisten nebst Kontrollisten, Gemeindebogen und
Abdrücken gegenwärtiger Verordnung werden in genügender Zahl den Amtshauptmann-
schaften und den Stadträten der Städte mit der Revidierten Städteordnung in den ersten
Tagen des Monats November dieses Jahres durch das Statistische Bureau des Ministe-
riums des Innern mit Lieferschein übersandt werden.
§ 4. Die Amtshauptmannschaften haben die ihnen vom Statistischen Bureau des
Ministeriums des Innern zugehenden Erhebungsformulare und sonstigen Drucksachen
Ausgegeben zu Dresden den 5. Oktober 1904. 64