Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1904. (70)

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814. Nach Wiedereingang der ausgefüllten Formulare haben die Amtshaupt— 
mannschaften sich von der formell vorschriftsmäßigen Ausfüllung und Unterzeichnung 
derselben zu überzeugen, und alsdann sämtliche Zählkarten, Haus- und Kontrollisten 
sowie die Gemeindebogen, gemeindeweise vereinigt und zu größeren gehörig festverpackten 
Ballen zusammengeschnürt, spätestens bis zum 12. Januar 1905 an das Statistische 
Bureau des Ministeriums des Innern einzusenden. 
15. Bei der Rücksendung der Zählpapiere durch die Stadträte der Städte mit 
der Revidierten Städteordnung (8 13) und die Amtshauptmannschaften (§ 14) an das 
Statistische Bureau des Ministeriums des Innern ist der mit den leeren Formularen 
empfangene Lieferschein wieder beizufügen und neben der Ziffer der erhaltenen die Zahl 
der ausgefüllt zurückfolgenden Formulare anzugeben. 
#16. Etwaige, bei der Bearbeitung der Ermittelungsergebnisse seitens des 
Statistischen Bureaus wahrgenommene Mängel werden durch das letztere den betreffenden 
Gemeindebehörden unmittelbar mitgeteilt werden und sind durch diese schleunigst abzustellen. 
Dresden, am 1. Oktober 1904. 
Ministerium des Innern. 
v. Meßsch. 
Seifert. 
  
Druck und Verlag der Kongl. Hofduchdruckerei von C. C. Metndold & Söhne, Dresden.
	        
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