Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1904. (70)

— 409 — 
Gesetz- und Verordnungoblatt 
für das Königreich Sachsen. 
21. Stück vom Jahre 1904. 
  
  
Inhalt: Nr. 83. Verordnung, die Messungen bei Grundstücksteilungen betr. S. 409. — Nr. 84. Bekannt- 
machung, die Ausdehnung des Geltungsbereichs der Ortstaxe auf Nachbarpostorte betr. S. 411.— JNr. 85. 
Verordnung, die Einfuhr von Tieren des Pferdegeschlechtes aus Österreich- Ungarn nach Sachsen betr. 
S. 414. — Nr. 86. Bekanntmachung, die weitere Ausführung des Reichsstempelgesetzes vom 14. Juni 
1900 betr. S. 419. — Nr. 87. Verordnung, die Enteignung von Grundeigentum zur Erhauung einer 
normalspurigen Nebenbahn von Weißenberg nach Radibor betr. S. 419. 
  
Nr. 83. Verordnung, 
die Messungen bei Grundstücksteilungen betreffend; 
vom 1. Oktober 1904. 
Mit Allerhöchster Genehmigung wird folgendes verordnet: 
1. Die nach § 2 Absatz 1 unter c der Verordnung, die Dismembrationsanbringen 
bei Grundstücksteilungen betreffend, vom 25. Juli 1903 (G.= u. V.-Bl. S. 511) von 
den Beteiligten beim Grundbuchamte einzureichenden Zeichnungen müssen auf Grund 
örtlicher Messungen hergestellt sein, die ein verpflichteter Vermessungsingenieur, ein ver- 
pflichteter Feldmesser, ein den verpflichteten Feldmessern gleichgestellter verpflichteter Tech- 
niker oder ein technischer Steuerbeamter persönlich ausgeführt hat. Diese Vorschrift 
bezieht sich, soweit Menselblattkopien Verwendung finden, nur auf die in die Mensel- 
blattkopien zum Zwecke der Dismembration neu einzutragenden Punkte und Linien. 
#. Daß der Vorschrift in § 1 genügt ist, muß durch eine Bescheinigung des Tech- 
nikers, der die Messungen ausgeführt hat, nachgewiesen sein. Die Bescheinigung ist durch 
einen auf die Zeichnung zu bringenden, von dem Techniker eigenhändig zu unterschreibenden 
Vermerk zu bewirken, der mit dem Vermerk über die erfolgte Abrainung zu verbinden 
ist, z. B.: 
  
Ausgegeben zu Dresden den 15. Oktober 1904. 65
	        
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