Metadata : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1885. (62)

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g.  30.

Nach  beendigter  Schätzung  sind  von  dem  Kommissär  die  Akten  unter  Anschluß  eines
Verzeichnisses  über  die  durch  das  Schätzungsverfahren  entstandenen  Kosten  dem  Ministerium
  des  Innern  mit  gutächtlicher  Außerung  vorzulegen.

Hiebei  sind  von  dem  Kommissär  vorkommenden  Falls  diejenigen  Thatsachen  nahmhaft
  zu  machen,  welche  für  den  Verdacht  einer  Versäumung  der  dem  GEntschädigungsberechtigten
  obliegenden  Anzeigepflicht  (vergl.  die  §§.  8  und  11  des  Reichsgesetzes)  sprechen.
Gleichzeitig  ist  von  solchen  Verdachtsgründen,  falls  dies  nicht  schon  früher  geschehen  ist,
dem  zuständigen  Oberamt  behufs  der  Einleitung  des  Strafverfahrens  gemäß  §.  12  des
Reichsgesetzes  Mittheilung  zu  machen.

g.  31.

Die  Entscheidung  des  Ministeriums  des  Innern  über  die  Entschädigungsforderung
ist  jedem  betheiligten  Eigenthümer  oder  Nutzungsberechtigten  gegen  Empfangsbescheinigung
zuzustellen.

g.  32.

Die  Ausbezahlung  der  Entschädigung  erfolgt  alsbald  nach  deren  Feststellung  durch

das  Ministerium  des  Innern.

IV.  Borschriften  über  die  Beschränkung  des  Verkehrs  mit  Wurzelreben.
(Zu  §.  4  des  Reichsgesetzes.)
S.  33.

In  Vollziehung  des  §.  4  Abs.  1  des  Reichsgesetzes  sind  in  den  Weinbaugebieten
des  Reiches  laut  der  unter  dem  4.  Dezember  1884  von  dem  Ministerium  des  Innern
im  Regierungsblatt  S.  234  ff.  veröffentlichten  Bekanntmachung  des  Reichskanzlers  vom
8.  Oktober  1884  (Centralblatt  für  das  Deutsche  Reich  Nr.  41  S.  257  ff.)  die  daselbst
aufgeführten  Weinbaubezirke  gebildet  worden.

Nach  dieser  Bekanntmachung,  welche  durch  die  unter  dem  30.  März  1885  im  Regierungsblatte
  S.  57  ff.  veröffentlichte  Bekanntmachung  des  Reichskanzlers  vom  18.  Februar
1885  (Centralblatt  für  das  Deutsche  Reich  von  1885  Seite  50)  theilweise  berichtigt  und