Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1904. (70)

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8 9. Hinfichtlich des Grenzverkehrs gelten folgende besondere Bestimmungen: 
1. Pferde, welche zu Vergnügungsreisen von Österreich nach Sachsen (Wagen= und 
Reitpferde) verwendet werden, können die Grenze ohne Beibringung eines Ur— 
sprungszeugnisses und ohne vorherige Genehmigung und tierärztliche Unter— 
suchung an jedem Grenzpunkte überschreiten, dafern nur die Rückkehr über die 
Grenze am selben oder am folgenden Tage erfolgt. 
2. Der Beibringung des Ursprungszeugnisses und der tierärztlichen Untersuchung oder 
Genehmigung bedarf es ferner nicht bei nach Sachsen zurückkehrenden 
Tieren, welche Bewohnern sächsischer Orte gehören und welche zur Aus— 
übung des Gewerbes, zu landwirtschaftlichen Arbeiten oder zu Vergnügungs- 
reisen als Spann-, Last= oder Reittiere von Sachsen aus nach Osterreich ver- 
wendet worden waren, sofern die Rückkehr nach Sachsen innerhalb 3 Tagen erfolgt. 
3. Die Bewohner von nicht mehr als 25 km von der Grenze entfernt liegenden 
österreichischen Ortschaften können die Grenze zu jeder Stunde mit ihren 
eigenen, an den Pflug oder an ein Lastfuhrwerk gespannten Tieren überschreiten, 
jedoch nur zum Zweck landwirtschaftlicher Arbeiten oder in Ausübung ihres Ge- 
werbes und unter Beobachtung der bestehenden Zollvorschriften. 
Doch gelten für diejenigen österreichischen weiter als 5 km aber nicht über 
25 km von der sächsischen Grenze entfernt wohnenden Pferdebesitzer, welche ge- 
werbsmäßig (Hausierhändler usw.) die Grenze mit ihren Geschirren überschreiten, 
nachstehende Sondervorschriften: 
a) sie müssen bei jedem Grenzübertritt mit einem Dauerviehpaß versehen sein, 
aus dem der Ursprung der Pferde und deren Zubehörigkeit zum Paß 
genau zu erkennen ist; 
b) die auf dem Dauerviehpaß verzeichneten Gespannpferde müssen mindestens 
jährlich einmal dem für den Grenzübertrittspunkt zuständigen sächsischen 
beamteten Tierarzte zur Untersuchung gestellt werden. Diese Vorstellung 
hat nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung erstmalig bei dem nächsten 
Grenzübertritt und zwar auf Ansuchen des Pferdebesitzers an einem be- 
liebigen Orte innerhalb der betreffenden Grenzamtshauptmannschaft zu 
erfolgen. Neu eingestellte Gespannpferde müssen jederzeit beim erstmaligen 
Überschreiten der Grenze zur tierärztlichen Untersuchung gestellt werden. 
Die erfolgte tierärztliche Untersuchung der Gespannpferde ist auf den 
Dauerviehpässen zu bescheinigen. Die Kosten der Untersuchungen haben 
die Pferdebesitzer zu tragen. (Vergl. 88 6 und 7.) 
§ 10. Für die Durchfuhr von Tieren des Pferdegeschlechtes gelten dieselben 
Vorschriften wie für deren Einführung, jedoch mit der Maßgabe, daß dann, wenn die 
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