Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1904. (70)

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Durchfuhr nach österreichischem Gebiet stattfindet, folgende Erleichterungen nach- 
gelassen werden: 
Das Ursprungszeugnis (§ 4) ist zwar auch bei allen lediglich zur Durchfuhr be- 
stimmten Tieren beizubringen. Dagegen ist von der tierärztlichen Untersuchung (§ 5) 
in der Regel abzusehen: 
1. bei Eisenbahntransporten, wenn die Durchfahrt ohne Unterbrechung und, 
ohne daß die Tiere innerhalb des Königreichs Sachsen die Bahnwagen verlassen, 
erfolgt; 
2. bei Landtransporten dann, wenn die Tiere nur auf kurze Strecken sächsisches 
Gebiet berühren, ohne daß innerhalb des Königreichs Sachsen eine Einstellung 
derselben während der tunlichst ohne Aufenthalt zu beschleunigenden Durchfuhr 
stattfindet. Der Wiederübertritt über die Grenze muß noch an demselben Tage 
erfolgen. Der Begleiter des Transports hat sich gegenüber der Eingangszoll- 
stelle schriftlich zu verpflichten, die Durchfuhr ohne Aufenthalt zu bewirken und 
insbesondere die Pferde innerhalb des Königreichs Sachsen nicht einzustellen. 
Er verfällt in Strafe, wenn er dieser Verpflichtung zuwiderhandelt (§ 119). 
In den Fällen, in welchen die tierärztliche Untersuchung unterbleiben kann, wird 
ein Einfuhrerlaubnisschein (§ 5 Absatz 2) nicht ausgestellt. Die Prüfung darüber, daß 
die Tiere mit dem im Ursprungszeugnis bezeichneten Tieren gleich sind, erfolgt durch die 
Eingangs= und Ausgangszollstellen. Auf dem Ursprungszeugnis ist von der Eingangs- 
zollstelle der Transportweg und die Ausgangsgzollstelle zu vermerken. 
Die Durchfuhr nach Maßgabe der Bedingungen unter Ziffer 1 und 2 ist nicht an 
die in § 2 aufgeführten Grenzpunkte und Zeiten gebunden, sondern kann an jeder Zoll- 
stelle an allen Wochentagen bei Tage beginnen. Der vorherigen Anmeldung (8 3 be- 
ziehentlich 7) bedarf es in diesen Fällen nicht. 
#11. Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Bestimmungen werden, soweit 
nicht nach allgemeinen gesetzlichen Vorschriften härtere Strafen eintreten, mit Geldstrafe 
bis zu 150 4 oder mit Haft bestraft. 
12. Die vorstehenden Bestimmungen treten sofort in Kraft. 
Die Verordnungen vom 18. Juni und 2. August 1900 werden aufgehoben. 
Dresden, am 1. Oktober 1904. 
Die Ministerien des Innern und der Finanzen. 
v. Metzsch. Dr. Rüger. 
Dietze.
	        
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