Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1904. (70)

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landesväterlichen Fürsorge, werden auch die Verfassung des Landes in allen ihren Be— 
stimmungen während Unserer Regierung beobachten, aufrecht erhalten und beschützen. 
Damit der Gang der Staatsgeschäfte nicht unterbrochen werde, ist Unser Wille, daß 
sämtliche Behörden ihre Verrichtungen bis auf Unsere weitere Bestimmung pflichtmäßig 
fortsetzen. 
Gegeben zu Pillnitz, am 15. Oktober 1904. 
½— 1 Friedrich August. 
Karl Georg Levin von Metzsch. 
Dr. Kurt Damm Paul von Seydewitz. 
Dr. Konrad Wilhelm Rüger. 
Dr. Viktor Alerander Otto. 
Mar Klemens Lothar Freiherr von Hausen. 
An Aein Volkl 
Wiederum nach kurzer Zeit hat Gott der allmächtige Herr über Tod und Leben das 
Vaterland in schwere tiefe Trauer versetzt. Wenn Mich etwas in Meinem unendlichen 
Kummer über den Verlust Meines heißgeliebten Vaters trösten kann, so ist es die Über- 
zeugung, daß Mein Volk mit Mir fühlt und sich in angestammter Treue und Anhäng- 
lichkeit eins mit Mir weiß in diesem Augenblicke schmerzlichster Prüfung. 
Der edle, bis zum letzten Augenblicke für des Landes Wohl rastlos tätige verewigte 
Fürst hat während Seiner Regierung viel Schweres durchlebt. Vielleicht wäre ein 
weniger hochherziger Monarch verzweifelt. Er hat aber selbst in den schwierigsten Augen- 
blicken nicht das Vertrauen zum Volke verloren. Diesem großen Beispiele folgend bringe 
auch Ich Meinem Volke das vollste Vertrauen entgegen und es wird Mein stetes Be- 
streben sein, des Landes und des Volkes Wohl zu fördern und jeden, auch den letzten 
Meiner Untertanen glücklich und zufrieden zu machen. 
Pillnitz, am 15. Oktober 1904. 
Friedrich August.
	        
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