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Bei dem Antritte Unserer Regierung haben Wir am heutigen Tage in Gegenwart der
mitunterzeichneten Staatsminister und der beiden Kammerpräsidenten der letzten Stände-
versammlung, gemäß § 138 der Verfassungsurkunde vom 4. September 1831 und
§ 55 der Urkunde vom 17. November 1834, die durch Anwendung der Verfassung des
Königreichs Sachsen auf die Oberlausitz bedingte Modifikation der Partikularverfassung
dieser Provinz betreffend, bei Unserem Fürstlichen Worte versprochen, daß Wir die Ver-
fassung des Landes, wie sie zwischen dem Könige und den Ständen verabschiedet worden
ist, sowie den Inhalt der zuletzt erwähnten Urkunde in allen ihren Bestimmungen während
Unserer Regierung beobachten, aufrecht erhalten und beschützen werden.
Hierüber haben Wir gegenwärtige
Urkunde
in doppelten Exemplaren ausfertigen lassen, eigenhändig vollzogen und mit Unserem
Hand-Petschaft besiegelt.
Gegeben zu Dresden, am 17. Oktober 1904.
Friedrich Auguft.
Georg von Metzsch.
Dr. Paul von Sendewitz.
Dr. Wilhelm Rüger.
Dr. Viktor Otto.
Mar Freiherr von Hausen.
Nr. 90. Verordnung,
die Landestrauer für Seine Majestät weiland König Georg betreffend;
vom 15. Oktober 1904.
Im Hinblick auf das Ableben Seiner Majestät des Königs Georg werden sämtliche
Obrigkeiten, die es angeht, hierdurch angewiesen, innerhalb des Bereichs ihrer amtlichen
Wirksamkeit dafür Sorge zu tragen, daß die durch das Gesetz vom 25. April 1904 für
den Fall des Ablebens des Königs über die Landestrauer getroffenen Bestimmungen als-
bald in Vollzug gesetzt werden. Hierbei wird bestimmt, daß das in § 2 des Gesetzes
vorgeschriebene Trauerläuten von Sonntag, den 16. Oktober bis einschließlich Sonnabend,