Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1904. (70)

— 427 — 
Gesetz- und Verordnungsblatt 
für das Königreich Sachsen. 
23. Stück vom Jahre 1904. 
  
  
Inbalt: Nr. 92. Allerhöchste Verordnung, eine Amnestie wegen gewisser strafbarer Handlungen betr. S. 427. 
— Nr. 93. Allerhöchste Verordnung, eine Amnestie für die sächsische Armee betr. S. 429. 
  
Nr. 92. Verordnung, 
eine Amnestie wegen gewisser strafbarer Handlungen betreffend; 
vom 22. Oktober 1904. 
W.I#, Friedrich August, von GOTT# Gnaden König 
von Sachsen usw. usw. usw. 
haben Uns aus Anlaß Unserer Thronbesteigung zu einem Akte umfassender Gnade ent- 
schlossen. Wir erlassen demgemäß allen den Personen, gegen die in Unserem Lande 
1. wegen Majestätsbeleidigung usw. nach den §§ 95, 97, 99 oder 101 des Straf- 
gesetzbuchs, 
2. wegen Hausfriedensbruchs nach § 123 des Strafgesetzbuchs, 
3. wegen wörtlicher Beleidigung einer Behörde, eines Beamten, eines Religionsdieners 
oder eines Mitgliedes der bewaffneten Macht in der Ausübung ihres Berufes 
oder in Beziehung auf ihren Beruf nach den 8§ 185 oder 186, verbunden mit 
§ 196 des Strafgesetzbuchs, 
4. wegen Vergehens gegen die in den §§ 6 bis 19 des Gesetzes über die Presse vom 
7. Mai 1874 enthaltenen Ordnungsvorschriften, 
5. wegen Vergehens gegen das Forst= und Feldstrafgesetz vom 30. April 1873 und 
24. April 1894, 
6. wegen Übertretung 
auf Gefängnis, Festungshaft, Haft oder Geldstrafe durch Strafbefehl, polizeiliche Straf- 
verfügung, Strafbescheid oder ein bei Unseren bürgerlichen Gerichten ergangenes Urteil 
erkannt oder 
  
Ausgegeben zu Dresden den 25. Oktober 1904. 69
	        
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