Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1904. (70)

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7. wegen einer Zuwiderhandlung gegen die von einer Verwaltungsbehörde unter 
Strafandrohung erlassene Anordnung 
eine Zwangsstrafe für verwirkt erklärt worden ist, diese Strafen hiermit in Gnaden, 
soweit die Strafen noch nicht vollstreckt worden sind und sofern die Entscheidung bis zum 
heutigen Tage durch Verkündung oder durch Zustellung bekannt gemacht ist, und ver- 
fügen hierzu noch folgendes: 
a) Die Vollstreckung der betroffenen Freiheitsstrafen soll 
am 25. Oktober 1904 vormittags 10 Uhr 
aufgehoben werden. 
b) Unsere Gnadenerweisung soll auch Platz greifen, wenn die Entscheidung bis heute 
noch nicht rechtskräftig geworden ist; sie gilt aber nur für die Fälle, in denen die 
Rechtskraft spätestens mit Ablauf des 1. November 1904 eintritt. 
Z) In den unter 3 bezeichneten Fällen soll es keinen Unterschied machen, ob der un- 
mittelbar Beteiligte oder sein amtlicher Vorgesetzter den Strafantrag gestellt hat. 
d) Ist in einer Entscheidung eine Person wegen mehrerer strafbarer Handlungen zu 
einer Gesamtstrafe verurteilt, so gilt diese nur dann als erlassen, wenn alle in 
ihr enthaltenen Einzelstrafen unter Unsere heutige Gnadenerweisung fallen. 
Fällt darunter nur ein Teil der in der Gesamtstrafe enthaltenen Einzelstrafen, 
so ist Uns durch das zuständige Ministerium besonderer Vortrag zu erstatten. 
e) Ausgeschlossen von Unserer Gnadenerweisung bleiben alle Haftstrafen, welche nach 
den Vorschriften des § 361 Nr. 3 bis 8 des Strafgesetzbuchs, sowie alle Geld- 
und Haftstrafen, welche wegen Tierquälerei nach § 360 Nr. 13 des Strafgesetz- 
buchs verhängt worden sind. 
Wegen der unter Militärgerichtsbarkeit erkannten Strafen haben Wir einen ent- 
sprechenden Gnadenerlaß durch besondere Verfügung ergehen lassen. 
Gegeben zu Dresden, am 22. Oktober 1904. 
1 Friedrich Auguft. 
Georg von Metzsch. 
Dr. Paul von Seydewitz. 
Dr. Wilhelm Rüger. 
Dr. Viktor Otto.
	        
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