Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1904. (70)

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b) eine kurze Darstellung des Lebens- und Studienganges, 
c) die nach Punkt 4 erforderlichen Zeugnisse über die erlangte Vorbildung, 
) ein amtliches Zeugnis über das sittliche Verhalten bis in die neueste Zeit, 
e) das Zeugnis eines approbierten Arztes über den Gesundheitszustand, insbesondere 
über Tauglichkeit für den Schuldienst, 
f) das Zeugnis über das religiöse Bekenntnis, 
8) im Falle der Unmündigkeit eine Erlaubnisbescheinigung des Vertreters. 
7. Bewerber sollen das 20. Lebensjahr vollendet haben. Die Zulassung eines Be- 
werbers in früherem Alter bedarf der besonderen Genehmigung des Ministeriums des 
Kultus und öffentlichen Unterrichts. 
8 5. 
Zeit der Prüfung. 
Die Prüfung findet jährlich einmal — und zwar im Juli, vor Beginn der großen 
Ferien — statt. Der Königliche Kommissar hat die Prüfungstage im Einvernehmen 
mit dem Seminardirektor und dem Direktor der Zeichenschule festzustellen, den Prüfungs- 
plan dem Ministerium des Kultus und öffentlichen Unterrichts (in 4 Exemplaren) recht- 
zeitig anzuzeigen und die Bewerber vorzuladen. 
§ 6. 
Anforderungen und Gang der Prüfung. 
1. Die Prüfung soll erweisen, ob der Bewerber die für jeden Lehrer unerläßliche 
pädagogische Vorbildung sowie die erforderliche fachberufliche Befähigung besitzt. 
2. Die Bewerber haben bis zu einem vom Prüfungskommissar zu bestimmenden 
Tage an selbstgefertigten Arbeiten einzusenden: 
a) zeichnerische und malerische Darstellungen von Pflanzen= und Tierformen, kunst- 
gewerblichen Gegenständen und landschaftlichen Motiven, 
b) Aufnahmen von Ornamenten und Gegenständen aus verschiedenen Stilepochen, 
Z) Studien von Teilen des menschlichen Körpers sowie von ganzen Figuren nach 
Gips und nach dem Leben, 
2) selbständige künstlerische Entwürfe, insbesondere für das Gebiet der Kleinkunst, 
e) Nachweise über erfolgreiche Studien im geometrischen Zeichnen, im Projektions= und 
im perspektivischen Zeichnen (einschließlich der Schattenkonstruktion), 
f) Belege über Studien in architektonischer Formenlehre, 
8) Modellierarbeiten nach der Natur. 
Bewerber, die eine Verwendung an einer gewerblichen Schule erstreben, haben 
außerdem noch einen kurzen Unterrichtsgang im konstruktiven Fachzeichnen a) für Holz- 
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