Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1904. (70)

— 444 — 
810. 
Schlußbestimmung. 
An Gebühren für die Prüfung sind, einschließlich der Entschädigung für den 
Expeditionsaufwand, zu entrichten: 
von sächsischen Staatsangehörigen . .. 30, 
von Nichtsachen 45 
Die Gebühren sind nach geschehener Zulassung zv zur Prüfung vor Eintritt! in dieselbe 
zu entrichten. Gesuche um ausnahmsweisen gänzlichen oder teilweisen Erlaß der Prüfungs- 
gebühren hat der Prüfungskommissar unter Beilegung des Bedürftigkeitsnachweises mit 
gutachtlicher Auslassung an das Ministerium des Kultus und öffentlichen Unterrichts 
einzureichen. 
Der Prüfungskommissar hat über Einnahmen und Ausgaben bei den Prüfungen 
dem Ministerium des Kultus und öffentlichen Unterrichts Rechnung zu legen. 
Vorstehende Prüfungsordnung tritt am 1. Januar 1905 in Kraft. Von diesem 
Zeitpunkte an erledigen sich die seitherigen Bestimmungen über die Fachlehrerprüfung 
im Zeichnen. 
Dresden, am 1. Dezember 1904. 
Ministerium des Kultus und offentlichen Unterrichts. 
v. Seydewitz. 
Kotte.
	        
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