Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1904. (70)

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Nr. 101. Landtagsabschied 
für die außerordentliche Ständeversammlung des Jahres 1904; 
vom 7. Dezember 1904. 
Waz, Friedrich August, von GO TTE# Gnaden König 
von Sachsen usw. usw. usw. 
eröffnen bei dem gegenwärtigen Schlusse des von Uns nach § 115 Absatz 2 der Ver- 
fassungsurkunde einberufenen außerordentlichen Landtags der Zusicherung in § 119 
der Verfassungsurkunde entsprechend, den getreuen Ständen Unsere Entschließung und 
Erklärung in bezug auf die bei dem gegenwärtigen außerordentlichen Landtage gepflogenen 
ständischen Beratungen in folgendem: 
Wir erklären Uns mit den Beschlüssen, die von den getreuen Ständen zu dem vor- 
gelegten ersten Nachtrag zum ordentlichen Staatshaushalts-Etat auf die Finanzperiode 
1904/05 wegen Verabschiedung der Zivilliste auf die Dauer Unserer Regierung und 
wegen Festsetzung der Gebührnisse eines Mitgliedes des Königlichen Hauses gefaßt worden 
sind, einverstanden und genehmigen die dadurch bedingten veränderten Einstellungen in 
den Staatshaushalts-Etat auf die laufende Finanzperiode. 
Wir verbleiben Unseren getreuen Ständen in Huld und. Gnaden jederzeit wohl 
beigetan und haben gegenwärtigen, in das Gesetz= und Verordnungsblatt aufzunehmenden 
Landtagsabschied eigenhändig unterschrieben und mit Unserem Königlichen Siegel be- 
drucken lassen. 
Gegeben zu Dresden, den 7. Dezember 1904. 
6. Friedrich August. 
Georg von Metzsch. 
Paul von Sendewitz. 
Dr. Wilhelm Rüger. 
Dr. Viktor Otto. 
Max Freiherr von Hausen. 
1904. 74
	        
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