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Nr. 103. Verordnung,
die Dienstanweisung für die Leichenfrauen betreffend;
vom 15. Dezember 1904.
1. An Stelle der durch die Verordnung zur Vollziehung des Gesetzes, die Leichen-
bestattungen und die Einrichtung des Leichendienstes betreffend, vom 20. Juli 1850
(G.= u. V.-Bl. S. 184), erlassenen „Instruktion für die Leichenfrau“ nebst Anhang =
tritt die nachstehend unter O abgedruckte „Dienstanweisung für die Leichenfrauen“ nebst
Anhang .
#. Die neue Dienstanweisung nebst Anhang ist sämtlichen Leichenfrauen durch
die Amtshauptmannschaften, in Städten mit der Revidierten Städteordnung durch die
Stadträte zur Nachachtung auszuhändigen)
f3. Die Bezirksärzte haben darüber zu wachen, daß die Leichenfrauen sich mit den
neuen Bestimmungen ungesäumt vertraut machen.
# 4. In zusammengesetzten Leichenfrauenbezirken (Gesetz vom 20. Juli 1850 § 2
Absatz? — G.= u. V.-Bl. S. 183 —) hat, wenn keine Einigung zwischen den Beteiligten
erfolgt, die diesen nächste gemeinsame Aufsichtsbehörde über die Persönlichkeit der anzu-
nehmenden Leichenfrau, über den ihr anzuweisenden Wohnsitz, sowie die ihr zu gewähren-
den Gebühren Entscheidung zu treffen.
& 5. Der Anstellungsbehörde (— § 2 Absatz 1 des Gesetzes vom 20. Juli 1850 —)
sowie der Leichenfrau steht, soweit nicht ortsgesetzlich oder durch besondere Vereinbarung
etwas anderes festgesetzt ist, das Recht einvierteljähriger Kündigung zu. Vor einer
Kündigung hat die Anstellungsbehörde den Bezirksarzt zu hören.
&6. Die Verpflichtung der Leichenfrauen erfolgt durch die Amtshauptmannschaften,
in Städten mit der Revidierten Städteordnung durch die Stadträte. Der Bezirksarzt ist
zur Verpflichtung einzuladen.
S# o. Die Verpflichtung einer Leichenfrau ist den zum Leichenfrauenbezirk gehörigen
Gemeinden und selbständigen Gutsbezirken, sowie den zuständigen Pfarr= und Standes-
ämtern mitzuteilen, auch ortsüblich bekannt zu machen.
*) Die erforderlichen Druckstücke werdeg den Behörden nach Anzeige des Bedarfs beim Ministerium des
Innern — II. Abteilung — zugesendet werden.