Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1904. (70)

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zu legen, damit aus Mund und Nase Wasser und Schlamm ablaufen kann, Erfrorene 
sind mit Schnee oder kaltem Wasser tüchtig abzureiben. 
Das beste Verfahren zur Wiederbelebung ist die Einleitung der künstlichen Atmung, 
doch soll dieses Verfahren nur von hierin geübten Personen, wie Krankenpflegern, Sa— 
maritern usw., angewendet werden. 
#10. Während der Wiederbelebungsversuche muß die Leichenfrau darauf achten, 
ob sich Spuren wiederkehrenden Lebens zeigen, wie insbesondere leichte Zuckungen im 
Gesicht, Heben der Kinnlade, wenn diese etwas nach abwärts gezogen wird, Geräusche 
im Unterleib, Warmwerden des Körpers, wiederkehrender Pulsschlag und Atembewegungen, 
die daran zu erkennen sind, daß ein vor den Mund gehaltener kalter reiner Spiegel oder 
kalter reiner Zinnteller anläuft oder eine vor den Mund gehaltene Flaumfeder sich bewegt. 
Nach Ankunst des Arztes hat die Leichenfrau diesem über ihre Wahrnehmungen und 
das von ihr Vorgenommene zu berichten und sodann dessen Anordnungen genau zu 
befolgen. 
Verhalten bei Verdacht auf gewaltsamen Tod. 
11. Wenn die Leichenfrau nach gehörten Außerungen oder bei eingezogenen 
Erkundigungen oder nach dem Befund an der Leiche oder sonstigen Wahrnehmungen, 
überhaupt irgendwie zu der Überzeugung oder auch nur zu der Vermutung gelangt, daß 
der Tod auf gewaltsame Art, sei es durch Verunglückung — Sturz, Verletzungen, Blitz- 
schlag, Erfrieren, Ersticken, Ertrinken, Einatmen schädlicher Dünste — oder durch Selbst- 
mord — Erhängen, Ertränken, Erstechen, Erschießen, Vergiften — oder durch dritte 
Hand — Verletzungen, Vergiftung, Ersticken, Erdrosseln, Erwürgen, Ertränken, Er- 
schießen, Erstechen usp. — veranlaßt worden ist, so muß sie der Ortsbehörde sofort An- 
zeige machen und weiter auch dafür Sorge tragen, daß an der Leiche und deren Um- 
gebung vor der Besichtigung durch die Polizei= oder Gerichtsbehörde keinerlei Veränderung 
vorgenommen wird. Die Vorbereitung der Leiche zur Beerdigung darf in diesen Fällen 
erst dann vorgenommen werden, wenn behäördlicherseits die Erlaubnis zur Beerdigung 
erteilt worden ist. 
Verhalten in Fällen unzweifelhaften Todes. 
12. In denjenigen Fällen, in welchen keine Zweisel an dem wirklich eingetretenen 
Tode beigehen, auch ein Verdacht auf gewaltsamen Tod nicht besteht, kann die Leichen- 
frau zur gewöhnlichen Versorgung der Leiche — Entkleidung, Reinigung usw. — ver- 
schreiten, sie darf aber die Leiche nicht eher vom Sterbelager entfernen oder entfernen 
lassen, als bis sie deutliche Zeichen beginnender Fäuluis an derselben wahrgenommen
	        
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