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(§ 20), die Leichenfrau darauf hinwirken, daß die Leiche in die Leichenhalle des Be-
gräbnisplatzes übergeführt wird.
Gestattung des Begräbnisses.
16. Hat ein Arzt die Leiche besichtigt, so wird dieser die Erlaubnis zur Be-
erdigung erteilen. Ist die Leiche nicht von einem Arzte besichtigt worden, so hat die
Leichenfrau die Erlaubnis zur Beerdigung zu geben, sie darf dies aber nur dann, wenn
drei volle Tage — 72 Stunden — nach dem Eintritt des Todes verflossen sind und
zugleich auch die Zeichen allgemeiner Fäulnis des Körpers sich eingestellt haben. Wenn
nach Ablauf von 72 Stunden nach erfolgtem Tode die Zeichen der Fäulnis noch fehlen,
so darf die Leichenfrau die Beerdigung nicht gestatten, sondern sie muß in jedem solchen
Falle einen Arzt herbeirufen, damit dieser bestimmt, ob und wann die Beerdigung
stattfinden kann.
#17. Sind an einer Leiche deutliche Zeichen von Fäulnis wahrnehmbar, so darf
die Leiche nicht über den 4. Tag (96 Stunden) von der Stunde des eingetretenen Todes
an im Sterbehause belassen werden, sondern sie muß aus letzterem spätestens mit Ablauf
dieser Zeitfrist entfernt werden, um entweder beerdigt oder in der Leichenhalle unter-
gebracht zu werden (Verordnung vom 26. Oktober 1877).
Verhalten bei frühzeitig eintretender Fäulnis.
#18. Wenn die Fäulnis schon sehr bald eintritt und die Leiche einen üblen Geruch
verbreitet oder Flüssigkeit aus derselben austritt, so hat die Leichenfrau dafür zu sorgen,
daß die Leiche in einem abgelegenen Raume des Sterbehauses untergebracht und ein Arzt
herbeigerufen wird, welcher darüber entscheidet, ob die Beerdigung vor Ablauf von
72 Stunden stattfinden darf oder ob die Leiche in die Leichenhalle überzuführen ist.
Ist ein Arzt nicht zu erlangen und ist in dem Sterbehause ein geeigneter Ort zur
Unterbringung der Leiche nicht vorhanden, so daß die Leiche bei der fortschreitenden Fäul-
nis den Hinterbliebenen oder anderen Bewohnern des Hauses lästig und gesundheits-
gefährlich wird, so hat die Leichenfrau anzuordnen oder die Anordnung der Ortsbehörde
herbeizuführen, daß die Leiche in der Leichenhalle beigesetzt wird, bis nach Ablauf von
72 Stunden die Beerdigung erfolgen kann.
In jedem Falle ist es bei bald eintretender und rasch zunehmender Fäulnis ratsam,
die Leiche in Tücher (Laken) einzuhüllen, welche mit verdünntem Kresolwasser (1 Teil
Kresolseifenlösung mit 20 Teilen Wasser gemischt) oder mit 3prozentiger Karbolsäure-
lösung (1 Teil verflüssigte Karbolsäure mit 30 Teilen Wasser gemischt) getränkt find.