Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1904. (70)

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(§ 20), die Leichenfrau darauf hinwirken, daß die Leiche in die Leichenhalle des Be- 
gräbnisplatzes übergeführt wird. 
Gestattung des Begräbnisses. 
16. Hat ein Arzt die Leiche besichtigt, so wird dieser die Erlaubnis zur Be- 
erdigung erteilen. Ist die Leiche nicht von einem Arzte besichtigt worden, so hat die 
Leichenfrau die Erlaubnis zur Beerdigung zu geben, sie darf dies aber nur dann, wenn 
drei volle Tage — 72 Stunden — nach dem Eintritt des Todes verflossen sind und 
zugleich auch die Zeichen allgemeiner Fäulnis des Körpers sich eingestellt haben. Wenn 
nach Ablauf von 72 Stunden nach erfolgtem Tode die Zeichen der Fäulnis noch fehlen, 
so darf die Leichenfrau die Beerdigung nicht gestatten, sondern sie muß in jedem solchen 
Falle einen Arzt herbeirufen, damit dieser bestimmt, ob und wann die Beerdigung 
stattfinden kann. 
#17. Sind an einer Leiche deutliche Zeichen von Fäulnis wahrnehmbar, so darf 
die Leiche nicht über den 4. Tag (96 Stunden) von der Stunde des eingetretenen Todes 
an im Sterbehause belassen werden, sondern sie muß aus letzterem spätestens mit Ablauf 
dieser Zeitfrist entfernt werden, um entweder beerdigt oder in der Leichenhalle unter- 
gebracht zu werden (Verordnung vom 26. Oktober 1877). 
Verhalten bei frühzeitig eintretender Fäulnis. 
#18. Wenn die Fäulnis schon sehr bald eintritt und die Leiche einen üblen Geruch 
verbreitet oder Flüssigkeit aus derselben austritt, so hat die Leichenfrau dafür zu sorgen, 
daß die Leiche in einem abgelegenen Raume des Sterbehauses untergebracht und ein Arzt 
herbeigerufen wird, welcher darüber entscheidet, ob die Beerdigung vor Ablauf von 
72 Stunden stattfinden darf oder ob die Leiche in die Leichenhalle überzuführen ist. 
Ist ein Arzt nicht zu erlangen und ist in dem Sterbehause ein geeigneter Ort zur 
Unterbringung der Leiche nicht vorhanden, so daß die Leiche bei der fortschreitenden Fäul- 
nis den Hinterbliebenen oder anderen Bewohnern des Hauses lästig und gesundheits- 
gefährlich wird, so hat die Leichenfrau anzuordnen oder die Anordnung der Ortsbehörde 
herbeizuführen, daß die Leiche in der Leichenhalle beigesetzt wird, bis nach Ablauf von 
72 Stunden die Beerdigung erfolgen kann. 
In jedem Falle ist es bei bald eintretender und rasch zunehmender Fäulnis ratsam, 
die Leiche in Tücher (Laken) einzuhüllen, welche mit verdünntem Kresolwasser (1 Teil 
Kresolseifenlösung mit 20 Teilen Wasser gemischt) oder mit 3prozentiger Karbolsäure- 
lösung (1 Teil verflüssigte Karbolsäure mit 30 Teilen Wasser gemischt) getränkt find.
	        
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