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Anzeigepflicht der Leichenfrau.
8 29. Die Leichenfrau hat dafür zu sorgen, daß jeder Sterbefall, zu dem sie zu—
gezogen wird, spätestens am nächstfolgenden Wochentage dem Standesbeamten des Bezirks,
in welchem der Tod erfolgt ist, angezeigt wird. Bei der Anzeige ist anzugeben:
1. Ort, Tag und Stunde des erfolgten Todes;
2. Vor= und Familiennamen, Religion, Alter, Stand oder Gewerbe, Wohnort und
Geburtsort des Verstorbenen;
3. Vor= und Familiennamen seines Ehegatten, oder daß der Verstorbene ledig ge-
wesen sei;
4. Vor= und Familiennamen, Stand oder Gewerbe und Wohnort der Eltern des
Verstorbenen.
Wer der Anzeigepflicht nicht nachkommt, wird mit Geldstrafe bis zu 150 4 oder
mit Haft bestraft (Reichsgesetz vom 6. Februar 1875 und Ausführungsverordnung
hierzu vom 12. Juli 1899 — G.= u. V.-Bl. S. 159 flg. —).
Des weiteren hat die Leichenfrau dafür besorgt zu sein, daß die Bescheinigung des
Standesbeamten über die Erfüllung der gesetzlichen Bedingungen der Zulässigkeit der
Beerdigung (§ 15 Absatz 1 der Verordnung vom 12. Juli 1899 mit Schema II)
rechtzeitig an das zuständige Pfarramt gelangt.
*30. Bei solchen Sterbefällen, bei denen schleunige gerichtliche Verfügungen über
den Nachlaß beanzeigt erscheinen, insbesondere wenn alle Erben der vormundschaftlichen
Fürsorge bedürfen oder unbekannt oder abwesend sind, oder wenn von mehreren Erben
einer oder einige zu bevormunden find und die übrigen die Fürsorge für den Nachlaß
ablehnen, ist von der Leichenfrau an den Ortsrichter eine Todesanzeige unter Benutzung
des hierzu vorgeschriebenen Formulars zu erstatten und auf diesem Formular der Grund
der Anzeige kurz (z. B. alle Erben unmündig, unbekannt, abwesend) anzugeben (Ver-
ordnung vom 6. Oktober 1899 — G.= u. V.-Bl. S. 442 —).
831. Die Leichenfrau hat über jeden infolge von Lungen= oder Kehlkopfschwindsucht
eingetretenen Todesfall der Ortsbehörde Meldung zu machen und hierzu die vom Be-
zirksarzt erhältlichen Meldekarten zu benutzen. Ist der Verstorbene unmittelbar vor
dem Tode von einem Arzte behandelt worden, so hat die Leichenfrau von diesem die
Todesursache auf der Meldekarte bescheinigen zu lassen. Die Abgabe der Meldekarte an
die Ortsbehörde hat vor der Beerdigung der Leiche zu erfolgen.
Nichtbeachtung dieser Vorschrift hat Geldstrafe bis zu 150.x oder Haft bis zu
6 Wochen zur Folge (Verordnung vom 29. September 1900 — G.= u. V.-Bl.
S. 918 flg. —).