Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1904. (70)

— 464 — 
Anzeigepflicht der Leichenfrau. 
8 29. Die Leichenfrau hat dafür zu sorgen, daß jeder Sterbefall, zu dem sie zu— 
gezogen wird, spätestens am nächstfolgenden Wochentage dem Standesbeamten des Bezirks, 
in welchem der Tod erfolgt ist, angezeigt wird. Bei der Anzeige ist anzugeben: 
1. Ort, Tag und Stunde des erfolgten Todes; 
2. Vor= und Familiennamen, Religion, Alter, Stand oder Gewerbe, Wohnort und 
Geburtsort des Verstorbenen; 
3. Vor= und Familiennamen seines Ehegatten, oder daß der Verstorbene ledig ge- 
wesen sei; 
4. Vor= und Familiennamen, Stand oder Gewerbe und Wohnort der Eltern des 
Verstorbenen. 
Wer der Anzeigepflicht nicht nachkommt, wird mit Geldstrafe bis zu 150 4 oder 
mit Haft bestraft (Reichsgesetz vom 6. Februar 1875 und Ausführungsverordnung 
hierzu vom 12. Juli 1899 — G.= u. V.-Bl. S. 159 flg. —). 
Des weiteren hat die Leichenfrau dafür besorgt zu sein, daß die Bescheinigung des 
Standesbeamten über die Erfüllung der gesetzlichen Bedingungen der Zulässigkeit der 
Beerdigung (§ 15 Absatz 1 der Verordnung vom 12. Juli 1899 mit Schema II) 
rechtzeitig an das zuständige Pfarramt gelangt. 
*30. Bei solchen Sterbefällen, bei denen schleunige gerichtliche Verfügungen über 
den Nachlaß beanzeigt erscheinen, insbesondere wenn alle Erben der vormundschaftlichen 
Fürsorge bedürfen oder unbekannt oder abwesend sind, oder wenn von mehreren Erben 
einer oder einige zu bevormunden find und die übrigen die Fürsorge für den Nachlaß 
ablehnen, ist von der Leichenfrau an den Ortsrichter eine Todesanzeige unter Benutzung 
des hierzu vorgeschriebenen Formulars zu erstatten und auf diesem Formular der Grund 
der Anzeige kurz (z. B. alle Erben unmündig, unbekannt, abwesend) anzugeben (Ver- 
ordnung vom 6. Oktober 1899 — G.= u. V.-Bl. S. 442 —). 
831. Die Leichenfrau hat über jeden infolge von Lungen= oder Kehlkopfschwindsucht 
eingetretenen Todesfall der Ortsbehörde Meldung zu machen und hierzu die vom Be- 
zirksarzt erhältlichen Meldekarten zu benutzen. Ist der Verstorbene unmittelbar vor 
dem Tode von einem Arzte behandelt worden, so hat die Leichenfrau von diesem die 
Todesursache auf der Meldekarte bescheinigen zu lassen. Die Abgabe der Meldekarte an 
die Ortsbehörde hat vor der Beerdigung der Leiche zu erfolgen. 
Nichtbeachtung dieser Vorschrift hat Geldstrafe bis zu 150.x oder Haft bis zu 
6 Wochen zur Folge (Verordnung vom 29. September 1900 — G.= u. V.-Bl. 
S. 918 flg. —).
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.