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Die Besitzer erkrankter Pferde haben den Namen des behandelnden Tierarztes der
Ortspolizeibehörde und dem Bezirkstierarzt anzuzeigen.
Der behandelnde Tierarzt hat dem Bezirkstierarzte seinen Behandlungsplan und die
von ihm erteilten Anweisungen alsbald mitzuteilen.
# 14. Das Verenden, die erfolgte Tötung oder die festgestellte Heilung eines jeden
Pferdes, das an der Seuche erkrankt war, ist alsbald bei der Ortspolizeibehörde an-
zumelden, welche den Bezirkstierarzt ungesäumt in Kenntnis zu setzen hat.
Der von dem Besitzer eines an der Seuche verendeten Pferdes auf Grund des Ge-
setzes, die Gewährung von Entschädigung für an Gehirn-Rückenmarksentzündung, be-
ziehentlich an Gehirnentzündung umgestandene Pferde usw. betreffend, vom 12. Mai
1900 (G.= u. V.-Bl. S. 252) zu erhebende Entschädigungsanspruch ist bei der Orts-
polizeibehörde oder beim Bezirkstierarzte unter Vorlegung eines Zeugnisses des be-
handelnden Tierarztes anzumelden.
Bei denselben Stellen ist der Antrag auf Anordnung der Tötung seuchenkranker Pferde,
für welche Entschädigung beansprucht werden soll, anzubringen. Die bei der Ortspolizei-
behörde angebrachten Gesuche sind umgehend an den Bezirkstierarzt weiterzugeben.
In allen Fällen, in denen Entschädigungsansprüche erhoben werden sollen, darf ohne
Zustimmung des Bezirkstierarztes weder die Tötung noch irgend welche Verwertung eines
infolge der Seuche getöteten oder verendeten Pferdes erfolgen.
15. Die Seuche gilt als erloschen, wenn die erkrankten Pferde als geheilt an-
zusehen sind, verendeten oder getötet wurden, und wenn die vorschriftsmäßige Des-
infektion (§ 7) erfolgt ist. Die angeordneten Maßregeln erledigen sich damit.
4) Straf= und Schlußbestimmungen.
16. Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Verordnung sind, soweit
nicht allgemeine Strafvorschriften anzuwenden sind, mit Geldstrafe bis zu 150 oder
mit Haft zu ahnden.
Daneben hat die Nichtbefolgung oder Ubertretung der angeordneten Schutzmaßregeln
bei der Gehirn-Rückenmarksentzündung und der Gehirnentzündung der Pferde den Weg-
fall des Entschädigungsanspruchs gemäß § 5 Ziffer 2 des in § 14 angezogenen Gesetzes
vom 12. Mai 1900 zur Folge.
+ 17. Vorstehende Verordnung tritt am 1. Januar 1905 in Kraft.
Dresden, am 15. Dezember 1904.
Ministerium des Innern.
v. Metzsch. Dietze.
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