Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1904. (70)

Stundenplan. 
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Der wahlfreie stenographische Unterricht in den Klassen III und II ist in zwei Jahres- 
kursen abzuhalten, von denen der erste ein= bis zwei-, der zweite einstündig zu sein hat. 
Zulässig ist eine Fortsetzung dieses Unterrichts mit 1 Stunde in Klasse I. Bezüglich des 
Lehrganges wird den Unterrichtenden Freiheit gelassen; nur ist darauf zu halten, daß 
die Unterweisung sich streng an die „Systemurkunde der Gabelsbergerschen Stenographie 
vom September 1902“ anschließt. 
Gesang. 
637. Der Unterricht (Klasse VI bis IV je 2 Stunden, Klasse III bis I je 1 Stunde) 
hat vom Notenlesen, der Einübung der wichtigsten Intervalle und Tonleitern zum ein-, 
zwei= und dreistimmigen Singen von Chorälen und leichten Liedern, insbesondere Volks- 
liedern, vorzuschreiten. 
Die für den Gesang gut befähigten Schüler der Klassen VI bis I aber werden, nach 
Befinden unter Befreiung von der Klassensingstunde, wöchentlich in einer Stunde (Chor- 
singstunde) gemeinsam unterrichtet. Einzuüben sind dabei zwei= bis vierstimmige Lieder 
und Choräle, Motetten, dann und wann auch größere Gesangwerke oder Teile aus solchen. 
DTurnen. 
38. In allen Klassen sind nach festen, vom Leichteren zum Schwereren fort- 
schreitenden Lehrgängen Frei-, Ordnungs= und Gerätübungen zu betreiben (je 2 Stunden). 
Die zweckmäßige Erteilung des Turnunterrichts wird von dem Direktor der Turn- 
lehrer-Bildungsanstalt in Dresden überwacht. 
Die Pflege der Bewegungsspiele außerhalb der Schulzeit, soweit sie sich in den 
Grenzen des Zweckmäßigen halten, ist von der Schule zu begünstigen, unter Umständen 
auch durch besondere Einrichtungen zu fördern. 
Stundenplan. 
§39. Gemäß den vorstehenden Bestimmungen wird der Unterricht an den Real- 
schulen in den einzelnen Klassen und Fächern nach dem auf S. 25 folgenden Gesamt- 
stundenplan erteilt.
	        
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