Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1904. (70)

Einhaltung 
des Stunden- 
planes. 
  
  
  
  
  
VI. V. Iy. 
(Sexta.) (Quinta) Quarta.) 
Religion 3 3 2 
Deutsch 4 4 3 
Lateinisch 9 ½„. 
Französisch – — 5 
Geschichte 1 1 2 
Erdkunde. 2 2 2 
Naturbeschreibung. 2 2 2 
Rechnen und Mathematik 4 4 4 
Zeichnen. — 2 2 
Schreiben 2 1 — 
27 28 29 
Hierüber: · 
Gesang 2 2 1 
Turnen 2 2 
  
Statthaft sind aber geringfügige Abweichungen von diesem Plane nach Maßgabe der 
örtlichen Verhältnisse, zumal wenn die Zahl der Progymnasiasten in den einzelnen Klassen 
eine geringe ist. 
Zu verlangen ist, daß die Progymnasiasten außer im Lateinischen auch im Fran- 
zösischen und wenigstens in einem Teile der deutschen Stunden von den Realschülern 
gesondert unterrichtet werden, wünschenswert ist dies auch für den Geschichtsunterricht in 
Klasse IV. 
Der Lateinunterricht der Progymnasialklassen ist in tunlichst engem Anschluß an die 
einschlagenden Bestimmungen in § 13 der Lehr= und Prüfungsordnung für die Real- 
gymnasien vom 22. Dezember 1902 zu erteilen, auf die hiermit verwiesen wird. 
#40. Zu Abweichungen von diesem Stundenplane bedarf es der Genehmigung des 
Ministeriums; diese wird aber nur erteilt werden, wenn die Anträge genügend begründet 
sind, durch die beantragten Abweichungen die sichere Erreichung der Lehrziele nicht ge- 
fährdet und die in § 39 für die einzelnen Klassen vorgeschriebene Gesamtzahl der 
wöchentlichen Unterrichtsstunden nicht, oder höchstens ganz unerheblich, vermehrt wird. 
Vor Ostern jedes Jahres und, wenn erhebliche Anderungen vorgenommen werden 
sollen, auch vor Michaelis, ist der ausgeführte Stundenplan der Anstalt vom Direktor 
an das Ministerium zur Genehmigung einzusenden (Ausführungsverordnung vom
	        
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