Einhaltung
des Stunden-
planes.
VI. V. Iy.
(Sexta.) (Quinta) Quarta.)
Religion 3 3 2
Deutsch 4 4 3
Lateinisch 9 ½„.
Französisch – — 5
Geschichte 1 1 2
Erdkunde. 2 2 2
Naturbeschreibung. 2 2 2
Rechnen und Mathematik 4 4 4
Zeichnen. — 2 2
Schreiben 2 1 —
27 28 29
Hierüber: ·
Gesang 2 2 1
Turnen 2 2
Statthaft sind aber geringfügige Abweichungen von diesem Plane nach Maßgabe der
örtlichen Verhältnisse, zumal wenn die Zahl der Progymnasiasten in den einzelnen Klassen
eine geringe ist.
Zu verlangen ist, daß die Progymnasiasten außer im Lateinischen auch im Fran-
zösischen und wenigstens in einem Teile der deutschen Stunden von den Realschülern
gesondert unterrichtet werden, wünschenswert ist dies auch für den Geschichtsunterricht in
Klasse IV.
Der Lateinunterricht der Progymnasialklassen ist in tunlichst engem Anschluß an die
einschlagenden Bestimmungen in § 13 der Lehr= und Prüfungsordnung für die Real-
gymnasien vom 22. Dezember 1902 zu erteilen, auf die hiermit verwiesen wird.
#40. Zu Abweichungen von diesem Stundenplane bedarf es der Genehmigung des
Ministeriums; diese wird aber nur erteilt werden, wenn die Anträge genügend begründet
sind, durch die beantragten Abweichungen die sichere Erreichung der Lehrziele nicht ge-
fährdet und die in § 39 für die einzelnen Klassen vorgeschriebene Gesamtzahl der
wöchentlichen Unterrichtsstunden nicht, oder höchstens ganz unerheblich, vermehrt wird.
Vor Ostern jedes Jahres und, wenn erhebliche Anderungen vorgenommen werden
sollen, auch vor Michaelis, ist der ausgeführte Stundenplan der Anstalt vom Direktor
an das Ministerium zur Genehmigung einzusenden (Ausführungsverordnung vom