Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1904. (70)

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29. Januar 1877 83). Diesem ist eine Übersicht beizufügen, welche die Verteilung 
des Unterrichts auf die Lehrer und Klassen veranschaulicht, ferner eine die Verteilung 
der Religionsstunden auf die Lehrer des Faches betreffende besondere Tabelle. 
# 41. Die für die ganze Anstalt gesteckten Lehrziele wie die für die einzelnen 
Klassen vorgeschriebenen Lehraufgaben sind gewissenhaft einzuhalten. Dagegen sind inner- 
halb der einzelnen Jahreskurse, jedoch nur mit Genehmigung des Schulleiters, bezüglich 
der Reihenfolge des Durchzunehmenden Verschiebungen zulässig, wenn durch diese die 
sichere Erreichung des Klassenzieles nicht gefährdet wird. 
Die an einzelnen Schulen erfreulicherweise vorhandenen ausgeführten Lehrpläne 
für sämtliche Fächer sind nach den Bestimmungen der §§ 6 bis 38 allmählich um- 
zuarbeiten. 
Zur Sicherung der Stetigkeit des Unterrichts und der Einhaltung der Lehrgänge 
ist für jede Klasse ein Lektionsbuch anzulegen, in welches jeder in ihr beschäftigte Lehrer, 
je nach der an der Schule hierfür bestehenden Gepflogenheit von Stunde zu Stunde oder 
von Woche zu Woche, das von ihm Durchgenommene zu vermerken hat. 
Verschiedene Schuleinrichtungen. 
42. Keiner Realschule darf es an den erforderlichen Hilfsmitteln fehlen. Dazu 
gehören: eine Lehrer= und Schülerbibliothek, Karten, Globen, mathematische und phy- 
sikalische Instrumente, chemische Apparate, Sammlungen für den naturkundlichen Unter- 
richt, Vorlegeblätter für den Schreib-, Modelle und Vorlagen für den Zeichenunterricht, 
endlich eine Anzahl von guten Abbildungen und anderen Mitteln der Veranschaulichung 
für den geschichtlichen und geographischen Unterricht. 
6é 43. Inr allen wissenschaftlichen Fächern ist auf die Einführung kurzgefaßter Leit- 
faden Bedacht zu nehmen, damit das Nachschreiben der Schüler auf kurze Aufzeichnungen 
in Ergänzung des eingeführten Lehrbuches beschränkt bleiben kann. Unstatthaft ist bei 
allem Unterrichte zusammenhängendes Nachschreiben der Schüler oder Diktieren in größerem 
Umfange. Die Direktoren sind gehalten, darauf zu achten, daß dieser Bestimmung genau 
nachgegangen wird. 
Zur Einführung eines Lehrbuches ist die Genehmigung des Ministeriums erforder- 
lich. Die betreffenden Anträge sind stets wenigstens zwei Monate vor dem in Aussicht 
genommenen Einführungstermine zu stellen; handelt es sich um ein an sächsischen Schulen 
noch nicht eingeführtes Buch, so ist ein Exemplar mit einzusenden. Andere als die 
amtlich eingeführten Lehrbücher dürfen beim Unterrichte nicht benutzt werden. 
Bei der Vorbereitung der Anträge auf Einführung neuer Schulbücher ist mit be- 
sonderer Umsicht zu verfahren, auch unter dem Gesichtspunkte, daß den Eltern der 
Schüler unnötige Kosten nicht verursacht werden. 
4* 
Einhaltung 
der Lehrziele 
und Lehrgänge. 
Lehrmittel. 
Lehrbücher.
	        
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