Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1904. (70)

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63. Nach beendigtem Umlaufe hat der Prüfungsausschuß vorbehältlich der nach= Feststellung 
träglichen Genehmigung des Königlichen Kommissars die Zensuren der schriftlichen der Ergebriffe. 
Arbeiten festzustellen. Entstehen Zweifel wegen der Selbständigkeit einer Leistung, ohne 
daß eine Täuschung sich nachweisen läßt, so kann der Ausschuß eine weitere Prüfungs- 
arbeit des Schülers in dem betreffenden Fache fordern. Das nämliche kann in dem Falle 
geschehen, daß einem Prüflinge wegen erwiesenen Unwohlseins eine Arbeit mißlungen ist. 
Sind zum mindesten zwei Prüfungsarbeiten, wobei auf die Arbeiten unter 5 und 6 
eine Durchschnittszensur zu erteilen ist, ungenügend (IV) befunden worden, und nach 
dem Urteile wenigstens der Mehrheit des Ausschusses keine Aussichten vorhanden, daß 
selbst bei Anwendung der Bestimmung in § 65 Absatz 4 ein Ausgleich durch die münd- 
lichen Leistungen erfolgen könne, so kann der Ausschuß die Zurückweisung von der 
mündlichen Prüfung beschließen. Der betreffende Beschluß bedarf aber der Genehmigung 
durch den Königlichen Prüfungskommissar. 
64. Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf Religion, Französisch, Englisch, Mundliche 
Geschichte, Erdkunde, Mathematik und ein vom Prüfungskommissar zu bestimmendes Prüfung. 
naturwissenschaftliches Fach. Der Kommissar ist aber befugt, wenn er es für angezeigt 
erachtet, für einzelne Schüler außerdem noch eine Prüfung im Deutschen, im Rechnen 
oder in einem weiteren naturwissenschaftlichen Fache anzuordnen. 
Die Prüfung hat die Dauer von 7 Stunden nicht zu überschreiten; dabei ist für 
die erforderlichen Erholungspausen Sorge zu tragen. Beträgt die Zahl der Prüflinge 
mehr als 16, so sind sie in der Regel in mehrere gesondert zu prüfende Gruppen zu teilen. 
Abgesehen von besonderen Behinderungsfällen haben sämtliche Mitglieder des Aus- 
schusses der mündlichen Prüfung in ihrem ganzen Verlaufe anzuwohnen. Für Doppel- 
anstalten ist jedoch, wenn die Prüfung mehrere Tage andauert, eine Einrichtung zulässig, 
nach welcher an jedem Tage nur die Hälfte des Ausschusses dem Examen beizuwohnen 
verpflichtet ist. 
Dem Königlichen Kommissar steht es zu, wegen der vorzulegenden Schriftwerke und 
durchzunehmenden Stoffe Anordnungen zu treffen, auch die Prüfung in einzelnen Fächern 
selbst zu übernehmen. 
Die Befreiung eines Schülers von der ganzen mündlichen Prüfung kann nur durch 
einen Beschluß des Ministeriums erfolgen. Dahin gehende Anträge eines Prüfungs- 
ausschusses werden aber nur dann Berücksichtigung finden, wenn dringende Umstände, 
insbesondere Gesundheitsrücksichten, für die Gewährung sprechen und dem Prüflinge die 
unzweifelhafte Reife für alle Fächer bezeugt werden kann. 
Dagegen ist es zulässig, daß Schüler für einzelne Fächer, in denen sie während des 
letzten Halbjahrs, beziehentlich auch in der schriftlichen Prüfung mindestens Gutes
	        
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