Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1904. (70)

Prüfung 
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§68. Gesuche um Zulassung zur Reifeprüfung von seiten solcher, welche nicht 
Zugewiesener. Schüler einer Realschule sind, sind vor dem 15. Januar, beziehentlich 15. Juli bei dem 
Gebühren. 
Ministerium einzureichen. Den Gesuchen sind außer dem Tauf= und Geburtsschein Zeug- 
nisse über die bisherige Führung und den bis dahin genossenen Unterricht, dazu ein kurzer 
Lebenslauf beizufügen. Zulassungsgesuche von solchen jungen Leuten, die weder in 
Sachsen staatsangehörig sind, noch nachzuweisen vermögen, daß ihre Eltern oder deren 
Stelloertreter ihren jeweiligen Wohnsitz in Sachsen haben, finden in der Regel keine 
Berücksichtigung. 
Im Falle der Gewährung des Gesuches erfolgt zugleich durch das Ministerium die 
Zuweisung an eine bestimmte Schule. Dieses verordnet auch nach Lage der besonderen 
Verhältnisse, ob etwa mit den Zugewiesenen eine gesonderte Prüfung abzuhalten ist. 
Das Urteil über das Betragen ist in diesem Falle nicht in der Form einer Sitten- 
zensur, sondern in einer allgemeinen Wendung auszusprechen auf Grund der beigebrachten 
Führungszeugnisse und unter ausdrücklicher Bezugnahme auf diese. 
69. Für Schüler der Anstalt ist die Reifeprüfung unentgeltlich. 
Zugewiesene (§ 68) haben 30.4 zu entrichten. Die Einzahlung dieser Gebühren 
an die Schulkasse hat vor dem Beginne der Prüfung zu erfolgen. 
  
Nr. 2. Verordnung, 
die von den Standesbeamten für Zwecke der Bevölkerungsstatistik zu 
liefernden Nachweise über Legitimationen unehelicher Kinder durch nach- 
folgende Ehe, sowie über Scheidungen und Nichtigkeitserklärungen von 
Ehen betreffend; 
vom 29. Dezember 1903. 
# 1. Die Standesbeamten haben vom 1. Januar 1904 ab jeden von ihnen bekundeten 
Fall der Legitimation eines unehelichen Kindes durch nachfolgende Ehe und der Scheidung 
dder Nichtigkeitserklärung einer Ehe auf eine besondere Zählkarte einzutragen und die 
geforderten Angaben darauf zu vermerken. 
#. Die nötigen Zählkarten, welche zur besseren Unterscheidung für Legitimationen 
unehelicher Kinder von grünem und für gerichtliche Ehelösungen von rosafarbenem Papiere 
hergestellt find, werden den Standesbeamten von dem Statistischen Bureau des Ministe- 
riums des Innern nach Bedarf unentgeltlich geliefert.
	        
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