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aus an den wirklichen Empfänger weitertelegraphiert zu werden — Telegramme unter
Deckadresse —, sind von der Beförderung ausgeschlossen.
Liegt Grund zu der Annahme vor, daß ein Telegramm dieser Bestimmung zuwider
unter Deckadresse befördert werden soll, so hat der Absender auf Verlangen nachzuweisen,
daß der Text des Telegramms endgültig für den in der Aufschrift bezeichneten Empfänger
bestimmt ist.
Die vorstehenden Bestimmungen treten am 1. Januar 1904 in Kraft.
Der Reichskanzler.
J. V.
Kraetke.
Nr. 5. Bekanntmachung,
die Festsetzung des Betrags der für die Naturalverpflegung der Truppen
im Jahre 1904 zu gewährenden Vergütung betreffend;
vom 5. Januar 1904.
Noch der seitens des Herrn Reichskanzlers in Nr. 299 des Deutschen Reichsanzeigers
vom Jahre 1903 erlassenen Bekanntmachung vom 17. Dezember 1903 ist auf Grund
der Vorschriften in § 4 und § 9 Ziffer 2 des Gesetzes über die Naturalleistungen für
die bewaffnete Macht im Frieden (R.-G.-Bl. 1898 S. 361) der Betrag der für die
Naturalverpflegung marschierender usw. Truppen zu gewährenden Vergütung für das
Jahr 1904 dahin festgestellt worden, daß an Vergütung für Mann und Tag zu ge-
währen ist:
mit Brot: ohne Brot:
a) für die volle Tageskost 804 1
b) = Jj.Mittagskost 40 35.
c) = Abendkost 25.- 20.
d) - . Morgenkost 15 10—
Dresden, den 5. Januar 1904.
Kriegsministerium.
Frhr. v. Hausen.
Günther.