Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1904. (70)

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Ein Teil des Vorbereitungsdienstes kann zur Beschäftigung bei einer Staatsanwalt- 
schaft oder bei einer Verwaltungsbehörde verwendet werden. Der Teil beträgt für die 
Referendare, deren Vorbereitungsdienst dreieinhalb Jahre dauert, höchstens ein Jahr, für 
die Referendare, deren Vorbereitungsdienst vier Jahre dauert, höchstens anderthalb Jahr. 
Mit Genehmigung des Justizministeriums darf der Referendar bis zur Dauer von 
sechs Monaten auch bei einer öffentlichen Anstalt oder in einem Unternehmen beschäftigt 
werden, das für eine gedeihliche Fortbildung Gewähr bietet, z. B. bei einer Versicherungs- 
anstalt, einer Berufsgenossenschaft, einer Handels= oder einer Gewerbekammer, einer 
Bank oder in einem größeren Fabrikunternehmen. 
Der gerichtliche Vorbereitungsdienst soll bei einem Amtsgericht, und zwar in der 
Regel bei einem kleineren Amtsgerichte begonnen werden. Zum Dienste bei einem Land- 
gerichte wird der Referendar erst nach mindestens einjähriger Beschäftigung bei den Amts- 
gerichten, zum Dienste bei dem Oberlandesgerichte nur nach Ablauf von zweieinhalb 
Jahren des Vorbereitungsdienstes zugelassen werden. 
5.Das Justizministerium bestimmt die Justizbehörde, bei welcher der Vor- 
bereitungsdienst geleistet werden soll. Es kann den Referendar an eine andere Justiz- 
behörde weisen. 
Will der Referendar den Dienst bei einem Rechtsanwalte, bei einer Verwaltungs- 
behörde oder in einer Beschäftigung der im § 4 Absatz 4 bezeichneten Art fortsetzen, so 
hat er dies dem Justizministerium anzuzeigen. Er soll hierbei versichern, daß ihm die Auf- 
nahme zugesagt sei. Die Anzeige soll sechs Wochen vor der Veränderung erstattet werden. 
Ein Wechsel in der Person des Rechtsanwalts ist nur mit Genehmigung des Justiz- 
ministeriums zulässig. 
Der Referendar darf nicht zu gleicher Zeit im Dienste bei einer Behörde und bei 
einem Rechtsanwalte stehen. 
66. Die Zeit, während deren der Referendar infolge von Krankheit, Beurlaubung, 
Einziehung zu militärischen Ubungen oder aus anderen Gründen dem Vorbereitungsdienst 
entzogen war, ist auf die Dauer des Vorbereitungsdienstes anzurechnen, wenn sie während 
eines Ausbildungsjahres nicht mehr als zusammen zehn Wochen betragen hat. Der bei 
den Justizbehörden eines anderen Bundesstaates geleistete Vorbereitungsdienst kann an- 
gerechnet werden. 
Das Jahr, in dem der Referendar seiner militärischen Dienstpflicht als Einjährig- 
Freiwilliger genügt, wird in den Vorbereitungsdienst nicht eingerechnet. 
8 7. Die Beaufsichtigung und die Leitung des Vorbereitungsdienstes steht im all- 
gemeinen dem Justizministerium zu, im besonderen dem Vorstande der Behörde, an die 
der Referendar gewiesen ist, oder dem Rechtsanwalte, bei dem er arbeitet. 
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