Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1904. (70)

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ersichtlich gemacht werden. Das Geschäftsverzeichnis ist aller zwei Monate während des 
Dienstes bei einer Behörde dem Vorstande oder dem von ihm bestimmten Beamten, 
während des Dienstes bei einem Rechtsanwalte diesem zur Einsicht und Vermerkung der 
Einsicht vorzulegen. Es ist dem Gesuch um Zulassung zur zweiten Prüfung (Verordnung 
vom 11. Oktober 1889 §F 2) beizufügen. 
&12. Aus den während des Dienstes bei einer Justizbehörde gefertigten größeren 
schriftlichen Arbeiten hat der Referendar sechs auszuwählen und mit dem Gesuch um 
Zulassung zur zweiten Prüfung vorzulegen. Ist die Arbeit in Urschrift zu Akten ge- 
nommen, so ist eine Abschrift vorzulegen, für deren Herstellung der Referendar selbst zu 
sorgen hat. 
Drei von den Arbeiten sollen Urteile in einer bürgerlichen Rechtsstreitigkeit sein. 
Im übrigen sind außer Urteilen auch Streitstandsdarlegungen mit Abstimmungsvorschlag, 
Beschlüsse in einer Beschwerdesache, Gutachten und ähnliche Aufgaben in den dem Refe- 
rendar während des Vorbereitungsdienstes vorgekommenen Rechtsfällen zur Vorlegung 
geeignet. 
Zu Urteilen und urteilsähnlichen Arbeiten hat derjenige, dem die besondere An- 
leitung des Referendars oblag, eine Beurteilung hinzuzufügen, die erkennen läßt, ob die 
in der Arbeit in Frage stehenden tatsächlichen Verhältnisse vollständig und richtig wieder- 
gegeben seien. 
13. Besteht der Referendar die zweite Prüfung nicht, so weist ihn auf Ansuchen 
das Justizministerium in den Vorbereitungsdienst zurück. Besteht er die zweite Prüfung 
auch zum anderen Male nicht, so gilt der Vorbereitungsdienst als beendigt; das Justiz- 
ministerium kann jedoch nach Bedarf den Referendar zu amtlicher Weiterverwendung in 
den Justizdienst übernehmen. 
14. Das Justizministerium kann, soweit nicht das Reichsrecht entgegensteht, von 
einzelnen Vorschriften dieser Verordnung Befreiung eintreten lassen. 
15. Der 8 12 dieser Verordnung tritt erst vom 1. Juli 1904 an in Geltung. 
Die Referendare, die sich bis dahin zur zweiten Prüfung melden, sollen wenigstens ein- 
zelne größere schriftliche Arbeiten der Meldung beifügen. 
Dresden, den 1. Februar 1904. 
Ministerium der Justiz. 
Dr. Otto. 
Kurth.
	        
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