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Verdächtige Eisenbahntransporte sind ohne Aufenthalt nach ihrer Bestimmungsstation
zu befördern; dort ist der Ortspolizeibehörde Anzeige zu machen.
Wird bei solchen Transporten die Geflügelcholera oder die Hühnerpest durch den Be-
zirkstierarzt festgestellt, so hat die Ortspolizeibehörde die Weiterbeförderung zu verbieten
und die Absperrung der Tiere anzuordnen. Die Räumlichkeiten, Fahrzeuge und sonstigen
Behältnisse, in denen das Geflügel untergebracht oder transportiert worden ist, sowie die
betreffenden Gerätschaften sind zu reinigen und zu desinfizieren (8 11).
Im Falle die Tiere binnen 24 Stunden nach der amtlichen Seuchenfeststellung einen
Standort erreichen können, wo sie durchseuchen oder abgeschlachtet werden sollen, kann die
Ortspolizeibehörde im Einverständnis mit dem Bezirkstierarzte die Weiterbeförderung
unter der Bedingung gestatten, daß die Tiere mit der Eisenbahn, zu Wagen oder Schiff
befördert werden und fremde Gehöfte nicht betreten. Vor Erteilung der Erlaubnis zur
Überführung in einen anderen Polizeibezirk ist bei der Polizeibehörde des Bestimmungs-
ortes anzufragen, ob die Aufnahme der Tiere möglich ist. Wird die Erlaubnis zur Über-
führung der Tiere in einen anderen Polizeibezirk erteilt, so ist die betreffende Ortspolizei-
behörde von der Sachlage so zeitig in Kenntnis zu setzen, daß sie die erforderlichen
Sicherheitsmaßregeln zu treffen vermag. Der Besitzer oder Führer des betreffenden
Geflügeltransportes hat dessen Ankunft der Ortspolizeibehörde unverzüglich anzumelden
und sich jeder Verfügung über das gesperrte Geflügel zu enthalten, welche nicht von der
Ortspolizeibehörde genehmigt worden ist.
& 11. Nach Erlöschen der Seuche sind die Räumlichkeiten, Fahrzeuge und sonstigen
Behältnisse, in denen das Geflügel untergebracht war, gründlich zu reinigen und zu
desinfizieren. Der Kot, der Dünger, die Futterreste, Federn und der zusammengekehrte
Schmutz sind zu verbrennen. Fußböden, Türen, Wände, Sitzstangen, Futter= und Tränk-
geschirre, sowie sonstige Geräte sind mit heißer Sodalauge (3 Raumteile Soda auf
100 Raumteile Wasser) gründlich abzuwaschen. Schadhafte und geringwertige Holz-
gegenstände sind zu verbrennen.
Von Erd= und Sandböden sind die obersten Schichten etwa 5 cm auszuheben und
nach Durchmischung mit Kalkpulver zu vergraben. Die nach Entfernung der obersten
Schichten freiliegende Erdoberfläche ist mit Kalkmilch (1 Raumteil frischen gelöschten
(Atz-] Kalkes auf 20 Raumteile Wasser) reichlich zu begießen.
Kadaver und Schlachtabfälle sind entweder durch Anwendung hoher Hitzegrade
(Kochen bis zum Zerfall der Weichteile, trockene Destillation, Verbrennen) oder durch
Vergraben unschädlich zu beseitigen. Die Gruben sind so tief anzulegen, daß die Ober-
fläche der Kadaver von einer unterhalb des Randes der Grube mindestens ½ m dicken
Erdschicht bedeckt ist.
1904. 9