Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1904. (70)

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Bestimmungs= oder Beobachtungsortes, welche die Stückzahl des Transportes mit der in 
der mitgeführten Bescheinigung zu vergleichen hat, auszuhändigen. 
Erweisen sich einzelne Stücke des Transportes der Geflügelcholera oder Hühnerpest 
verdächtig, so hat die Polizeibehörde des Eintrittsortes die Weiterbeförderung des Trans- 
portes zu verbieten, denselben an einem geeigneten Orte unter Sperre zu nehmen und 
gemäß § 10 Absatz 3 und 4 zu behandeln. 
G 16. Alle in das Königreich Sachsen eingeführten und zu Handelszwecken, ins- 
besondere zum Verkauf im Umherziehen bestimmten Gänse, dürfen erst dann verkauft 
werden, wenn dieselben laut Zeugnis des zuständigen Bezirkstierarztes während einer 
Beobachtungszeit von 3 Tagen sich frei von Geflügelcholera oder Hühnerpest erwiesen 
haben. 
Vor Erteilung des bezirkstierärztlichen Gesundheitszeugnisses ist der Wechsel des 
Standortes des betreffenden Transportes nur mit Genehmigung des zuständigen Bezirks- 
tierarztes gestattet. 
Die Polizeibehörde des Beobachtungsortes hat den Bezirkstierarzt von Tag und 
Stunde des Eintreffens der Gänse schriftlich unter Angabe der Stückzahl, des Be- 
obachtungsplatzes und etwaiger Verdachtsumstände in Kenntnis zu setzen und den Bestand 
fortdauernd bis zu der durch den Bezirkstierarzt erfolgten Freigabe zu beobachten. 
Beim Ausbruch der Geflügelcholera oder der Hühnerpest ist unter finngemäßer An- 
wendung der Bestimmungen in §§ 1, 2, 3, 5, 6, 7, 8, 11 und 12 zu verfahren. 
Nach Ablauf der Beobachtungsfrist ist eine gründliche Reinigung und Desinfektion 
der von den Gänsen benutzten Räumlichkeiten nach Maßgabe von § 11 vorzunehmen, 
wobei jedoch von der Aushebung des Erdbodens abgesehen werden kann, wenn Fälle von 
Geflügelcholera oder Hühnerpest nicht zur Beobachtung gekommen sind. Die Desinfektion 
ist nur dann vom Bezirkstierarzt zu überwachen, wenn Fälle von Geflügelcholera oder 
Hühnerpest vorgekommen waren. Vor beendeter Desinfektion dürfen die Räumlichkeiten 
auch dann nicht zur Einstellung von Gänsen wieder benutzt werden, wenn sich Fälle von 
Geflügelcholera oder Hühnerpest nicht ereignet hatten. 
  
&17. Von der in § 16 vorgeschriebenen dreitägigen Beobachtung sind nur die nach 
Sachsen zur Mästung in geschlossene Geflügelmastanstalten eingeführten, sogenannten 
Mast= oder Stoppelgänse unter der Voraussetzung befreit, daß sie den Geflügelmästereien 
unmittelbar zugeführt werden, daselbst mehrere Wochen verbleiben und hier schließlich 
zu Abschlachtung kommen. 
Derartige Gänsetransporte sind jedoch im übrigen nach §§ 13 bis 15 zu behandeln 
und am Bestimmungsorte durch den Bezirkstierarzt vor Unterbringung der Gänse in 
den Mästereien zu untersuchen. Über die Befreiung der Transporte von der gedachten
	        
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