Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1905. (71)

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8 8. (11) Nach erfolgter Entschließung des Finanzministeriums und nach Rücksendung Lebrbriefe. 
des Protokolls und der Arbeiten, werden für diejenigen, welche die Prüfung bestanden 
haben, nach dem unter O beigefügten Muster Lehrbriefe ausgestellt, welche von den 
Prüfungskommissaren und dem Lehrherrn unterschriftlich zu vollziehen sind. 
(2) Von jedem ausgefertigten Lehrbriefe ist dem Finanzministerium eine Abschrift 
einzureichen. 
  
Muster zu einem Tehrbriefe. 
—S8 der Vorschriften über die Reviergehilfenprüfung. — 
Amtlicher TLehrbrief 
über eine bei der Königlich Sächsischen Staatsforstverwaltung verbrachte 
dreijährige Lehrzeit. 
Von den Unterzeichneten wird hierdurch bestätigt, daß 
N. J, geboren am 
bei der Verwaltung des Königlich Sächsischen Staatsforstrevieres 
veeennnn . ... bis mit . .... . . . . . .. in der Lehre gestanden und 
während dieses Zeitraumes usw. (folgt ein Zeugnis über Treue, Zuverlässigkeit und sonstiges 
Betragen). " 
Für seinen künftigen Beruf hat derselbe in dieser Lehrzeit 
sehr gute 
gute natürliche Fähigkeiten 
genügende —
	        
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