Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1905. (71)

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an den Tag gelegt, auch bei der Erlernung des Forst- und Jagdwesens und bei der Aus— 
führung der ihm übertragenen Arbeiten 
sehr guten 
guten Fleiß 
genügenden 
bewiesen. 
Die heute auf Grund von § 29 der Verordnung, den Staatsforstdienst betreffend, 
vom 20. März 1905 (G.= u. V.-Bl. S. 63) mit ihm über die erlangten Kenntnisse 
und die erworbene praktische Ausbildung angestellte Reviergehilfenprüfung hat er 
mit der Zensur 
sehr gut 
gut 
genügend 
bestanden. 
Zu dessen Beurkundung ist dieser 
Lehrbrief 
ausgefertigt worden. 
Oberforstmeisterei. . . . . . . . . . . ... 
(Datum.) 
(L. S.) JN. N. Oberforstmeister, 1 
(L. S.) N. N. Oberförster, als Prüfungskommissare. 
(L. S.) N. N. Oberförster, 
N. N. Oberförster, 
als Lehrherr.
	        
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