Zeit und Ort
der Prüfung.
Anmeldung
zur Prüfung.
Weiteres
Verfahren.
Zweck der
Prüfung.
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8 4. Die Prüfung findet jährlich einmal im Monat Juli oder August in
Dresden statt.
8§ 5. (1) Die Gesuche um Zulassung zu der Prüfung sind in der Zeit vom 1. bis
31. Mai vor der Prüfung an das Finanzministerium zu richten und im Dienstwege ein-
zureichen. Später eingehende Gesuche können erst bei der folgenden Prüfung berücksichtigt
werden. .
(2) Dem Gesuche sind folgende Unterlagen beizufügen:
1. ein bezirksärztliches Zeugnis, durch welches bescheinigt wird, daß der Untersuchte
gegenwärtig frei von Gebrechen ist und einen gesunden Körper, insbesondere in
Ansehung des Herzens und der Atmungsorgane, scharfe Augen, gutes Gehör sowie
fehlerfreie Sprache besitzt:
2. die Geburtsurkunde;
3. ein Lebenslauf;
4. ein Führungszeugnis von denen, welche beim Militär gedient haben.
(3) Der Dienstvorgesetzte hat das Gesuch mit einer den Vorschriften des § 31 in
Verbindung mit § 18 der Verordnung, den Staatsforstdienst betreffend, vom 20. März
1905,. entsprechenden Auslassung über den Reviergehilfen weiterzugeben.
8 6. (##) Beschließt das Finanzministerium die Zulassung zur Prüfung, so werden
die Gesuche nebst den Unterlagen und den Personalakten des Reviergehilfen der Prüfungs-
kommission unter der Adresse des Vorsitzenden (8 1) zugefertigt, worauf dieser das Weitere
wegen der Prüfung zu besorgen, dem Reviergehilfen die Zulassung zur Prüfung bekannt
zu machen und ihn zur Ablegung der Prüfung vorzuladen hat.
(2) Versagt das Finanzministerium einem Reviergehilfen die Zulassung, so wird er
hiervon im Dienstwege in Kenntnis gesetzt.
8 7. (1) Die Anstellungsprüfung für den niederen Staatsforstdienst soll nachweisen,
daß sich der Reviergehilfe während der fünfjährigen Vorbereitungszeit für den praktischen
Beruf weiter ausgebildet hat.
(2) Die Aufgaben und Fragen sind daher aus denjenigen Gebieten der Forstwirtschaft,
welche im Wirkungskreise des Hilfsbeamten liegen, möglichst vielseitig zu wählen, vorzugs-
weise der Praxis zu entnehmen und so zu stellen, daß aus der Beantwortung hervorgeht,
ob der Examinand sich in den forstlichen Haupt= und Hilfsfächern weiter fortgebildet hat
und eine hinreichende praktische Beobachtungsgabe besitzt.
(3) Die Prüfung hat folgende Gegenstände zu umfassen:
1. die Fällung, die Holzaufbereitung sowie das Messen und Numerieren der Hölzer:
2. die Läuterung, Durchforstung und Schlagführung: