— 79 —
3. die sämtlichen Forstverbesserungsarbeiten, insbesondere die Kulturmethoden, die
Geschicklichkeit bei Ausführung der Kulturarbeiten und bei der Handhabung der
gebräuchlichsten Kulturwerkzeuge;
4. die in Sachsen hauptsächlich vorkommenden Holzarten und deren Eigentümlichkeiten;
5. die Anfertigung dienstlicher Anzeigen und sonstiger bei der Revierverwaltung vor-
kommender schriftlicher Arbeiten;
6. die vier Grundrechnungsarten mit unbenannten und benannten Zahlen, das Rechnen
mit Dezimalbrüchen und gemeinen Brüchen, einfache und zusammengesetzte Schluß-
rechnung (Regeldetrie), Prozent= und Zinsrechnung;
die einfachen Begriffe und Lehren von Graden, Winkeln, Dreiecken, Vierecken,
Kreisen, Würfeln, Prismen und Zylindern (Walzen), die auf diese Figuren und
Körper bezügliche Berechnung der Flächen= und Rauminhalte sowie die Lösung
einfacher, hierauf sich erstreckender Rechnungsaufgaben;
§. die Handhabung der Meßkette und des Meßbandes zu Längenmessungen und ein-
fachen Flächenaufnahmen;
9. den Forst-, Jagd= und Fischereischutz und die hierfür geltenden gesetzlichen Bestim-
mungen;
10. die wichtigeren forstschädlichen Insekten;
11. die Jagdkunde;
12. die Verrichtung der Gutsvorstehergeschäfte in den Staatsforstrevieren;
13. die Arbeiterversicherungs-Gesetzgebung in ihrer Anwendung auf den Staatsforst-
betrieb.
8 8. (1) Die Prüfung zerfällt in eine schriftliche und in eine mündliche.
(2) Die schriftliche Prüfung besteht in der unter Aussicht erfolgenden schriftlichen
Beantwortung von Fragen aus den in 7 bezeichneten Gebieten der Forstverwaltung,
ohne alle Hilfsmittel oder nur mit solchen, die von der Kommission ausdrücklich gestattet
werden.
(3) Die mündliche Prüfung zerfällt
a) in die Prüfung im Walde und
b) in die Prüfung im Zimmer.
8§9. (1) Für die schriftliche Prüfung ist ein und ein halber Tag zu verwenden. Sie
erfolgt unter Aufsicht eines oder mehrerer Mitglieder der Kommission mit gehöriger Ab-
sonderung der Examinanden.
(2) Vor Beginn der Prüfung ist den Examinanden zu eröffnen, daß keiner den anderen
unterstützen und keiner sich irgend eines ihm nicht ausdrücklich gestatteten Hilfsmittels
1905. 14
24
Einteilung der
Prüfung.
Schriftliche
Prüfung
unter
Aufsicht.