Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1905. (71)

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3. die sämtlichen Forstverbesserungsarbeiten, insbesondere die Kulturmethoden, die 
Geschicklichkeit bei Ausführung der Kulturarbeiten und bei der Handhabung der 
gebräuchlichsten Kulturwerkzeuge; 
4. die in Sachsen hauptsächlich vorkommenden Holzarten und deren Eigentümlichkeiten; 
5. die Anfertigung dienstlicher Anzeigen und sonstiger bei der Revierverwaltung vor- 
kommender schriftlicher Arbeiten; 
6. die vier Grundrechnungsarten mit unbenannten und benannten Zahlen, das Rechnen 
mit Dezimalbrüchen und gemeinen Brüchen, einfache und zusammengesetzte Schluß- 
rechnung (Regeldetrie), Prozent= und Zinsrechnung; 
die einfachen Begriffe und Lehren von Graden, Winkeln, Dreiecken, Vierecken, 
Kreisen, Würfeln, Prismen und Zylindern (Walzen), die auf diese Figuren und 
Körper bezügliche Berechnung der Flächen= und Rauminhalte sowie die Lösung 
einfacher, hierauf sich erstreckender Rechnungsaufgaben; 
§. die Handhabung der Meßkette und des Meßbandes zu Längenmessungen und ein- 
fachen Flächenaufnahmen; 
9. den Forst-, Jagd= und Fischereischutz und die hierfür geltenden gesetzlichen Bestim- 
mungen; 
10. die wichtigeren forstschädlichen Insekten; 
11. die Jagdkunde; 
12. die Verrichtung der Gutsvorstehergeschäfte in den Staatsforstrevieren; 
13. die Arbeiterversicherungs-Gesetzgebung in ihrer Anwendung auf den Staatsforst- 
betrieb. 
8 8. (1) Die Prüfung zerfällt in eine schriftliche und in eine mündliche. 
(2) Die schriftliche Prüfung besteht in der unter Aussicht erfolgenden schriftlichen 
Beantwortung von Fragen aus den in 7 bezeichneten Gebieten der Forstverwaltung, 
ohne alle Hilfsmittel oder nur mit solchen, die von der Kommission ausdrücklich gestattet 
werden. 
(3) Die mündliche Prüfung zerfällt 
a) in die Prüfung im Walde und 
b) in die Prüfung im Zimmer. 
8§9. (1) Für die schriftliche Prüfung ist ein und ein halber Tag zu verwenden. Sie 
erfolgt unter Aufsicht eines oder mehrerer Mitglieder der Kommission mit gehöriger Ab- 
sonderung der Examinanden. 
(2) Vor Beginn der Prüfung ist den Examinanden zu eröffnen, daß keiner den anderen 
unterstützen und keiner sich irgend eines ihm nicht ausdrücklich gestatteten Hilfsmittels 
1905. 14 
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Einteilung der 
Prüfung. 
Schriftliche 
Prüfung 
unter 
Aufsicht.
	        
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