Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1905. (71)

Mündliche 
Prüfung. 
Feststellung 
des Schluß= 
ergebnisses. 
Zensierung. 
80 — 
bedienen dürfe. Auch ist ihnen das Nötige über die Form der Beantwortung und über 
den Zeitraum für die Bearbeitung bekannt zu geben. 
(3) Die zu beantwortenden Fragen werden den Examinanden diktiert. Nach Ablauf 
der vorgeschriebenen Zeit hat jeder Examinand seine Antwort, welche auf einen gebrochenen 
Bogen zu schreiben ist, ohne Rücksicht darauf, wie weit er mit der Beantwortung fertig 
geworden ist, abzuschließen, mit seiner Namensaufschrift zu versehen und abzugeben. Erst 
dann erfolgt die Mitteilung der nächsten Frage. 
(1) Ohne Erlaubnis darf während der Prüfungszeit kein Examinand den Prüfungs- 
raum verlassen. Wird bei einem Examinanden der Gebrauch von unerlaubten Hilfsmitteln 
oder fremder Beihilfe festgestellt, so ist er sofort von der weiteren Prüfung auszuschließen. 
Über seine etwaige Zulassung zu einer später stattfindenden Prüfung wird das Finanz- 
ministerium nach Gehör der Kommission Entschließung fassen. 
(5) Nach Beendigung der schriftlichen Prüfung sind die Arbeiten von den einzelnen 
Kommissionsmitgliedern durchzusehen. Nachdem dies erfolgt ist, hat jedes Mitglied sein 
Urteil schriftlich darüber abzugeben, ob der Examinand bei dieser Prüfung bestanden hat 
oder nicht. Die Beurteilungen werden von den Kommissionsmitgliedern zusammengestellt. 
Lautet die Mehrheit der Stimmen auf „nicht bestanden“, so ist der Examinand zu der 
mündlichen Prüfung nicht zuzulassen. 
§ 10. (#) Sowohl für den im Walde als auch für den im Zimmer abzuhaltenden 
Teil der mündlichen Prüfung (8 8) wird vorher von der Kommission nach Maßgabe der 
Anzahl der Examinanden die Zeitdauer und die Zahl der Tage festgesetzt. Bei der im 
Walde abzuhaltenden Prüfung sollen an einem Tage in der Regel nicht mehr als sechs 
Examinanden geprüft werden. 
(2) Über das Ergebnis der mündlichen Prüfung im Walde hat jedes Kommissions 
mitglied ein schriftliches oder mündliches Urteil abzugeben. Die Kommission faßt hiernach 
Beschluß darüber, welche Examinanden etwa von der weiteren Prüfung auszuschließen sind. 
8 11. Unmittelbar nach Beendigung der mündlichen Prüfung im Zimmer beschlieöt 
die Kommission darüber, welche Examinanden die Anstellungsprüfung bestanden haben. 
Dieser Beschluß ist den Examinanden vor der versammelten Kommission sofort durch den 
Vorsitzenden bekannt zu geben. 
8§ 12. (1) In der darauf folgenden Schlußsitzung wird, vorbehältlich der Genehmigung 
des Finanzministeriums, für jeden Examinanden eine Hauptzensur sowie die Reihenfolge 
festgesetzt, in welcher die Examinanden nach ihren Leistungen einander folgen. Jedes 
Mitglied kann bei der Abstimmung nach Befinden sein Urteil besonders begründen. 
(2) Die Hauptzensur hat auf „sehr gut“, „gut“ oder „gemügend“ zu lauten.
	        
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