Hauptbahnen.
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(2) Stationen sind die Betriebsstellen, auf denen Züge des öffentlichen Verkehrs
(§540) regelmäßig anhalten. Stationen mit mindestens einer Weiche für den öffent-
lichen Verkehr werden betriebstechnisch als Bahnhöfe, Stationen ohne solche Weichen als
Haltepunkte bezeichnet.
(3) Zugfolgestellen sind alle Betriebsstellen, die einen Streckenabschnitt begrenzen,
in den ein Zug nicht einfahren darf, bevor ihn der vorausgefahrene Zug verlassen hat.
Zugfolgestellen, die nicht zu den Bahnhöfen gehören, heißen Blockstellen. Eine Blockstelle
kann zugleich Haltepunkt sein.
Nebenbahnen.
(4) Hauptgleise sind alle Gleise, die von geschlossenen Zügen im regelmäßigen Be-
triebe befahren werden. Die Hauptgleise der freien Strecke und ihre Fortsetzung durch
die Bahnhöfe sind durchgehende Hauptgleise. Die durchgehenden Hauptgleise gelten auch
im Bereiche der Haltepunkte als Gleise der freien Strecke. Alle nicht zu den Haupt-
gleisen zählenden Gleise sind Nebengleise.
87.
Richtungs- und Neigungsverhältnisse bei Neubauten.
(1) In durchgehenden Hauptgleisen sind
wenn Fahrzeuge der Hauptbahnen übergehen
I sollen
Krümmungen von weniger als 180 m Halbmesser
im übrigen von weniger als 100 m Halb-
messer
nicht zulässig.
(2) Die Anwendung eines Halbmessers
unter 300 m auf freier Strecke bedarf der
Genehmigung der Landesaussichtsbehörde
und der Zustimmung des Reichs-Eisenbahn-
amts.
(3) In den durchgehenden Hauptgleisen sind zwischen geraden und gekrümmten
Strecken Ubergangsbogen einzulegen.
(4#) Entgegengesetzte Krümmungen der durchgehenden Hauptgleise sind durch eine
Gerade zu verbinden, die zwischen den Endpunkten der Uberhöhungsrampen (8 10 c)
mindestens 30 m mindestens 10 m
lang gein muß.