Hauptbahnen.
l
(5) Die Längsneigung auf freier Strecke darf in der Regel
25% 0 (1 k 40)
nicht überschreiten.
899
Nebenbahnen.
40 %0 (1.25)
(6) Die Anwendung einer stärkeren Neigung als
12,5 %%0 (1 4 80)
40%% (1: 25)
bedarf der Genehmigung der Landesaufsichtsbehörde und der Zustimmung des Reichs—
Eisenbahnamts.
() Das Neigungsverhältnis von Bahnhofgleisen darf, abgesehen von Rangiergleisen,
nicht mehr als 2,5% 0 (1: 400) betragen, jedoch dürfen Ausweichgleise in die stärkere
Neigung der freien Strecke eingreifen.
(8) Steigt von zwei in entgegengesetztem
Sinne und stärker als 5% 0 (1:200) ge-
neigten, aneinanderstoßenden Strecken die
eine mehr als 10 m an, so ist eine min-
destens 500 m lange, höchstens 3 % ge-
neigte Zwischenstrecke einzuschalten. In die
Länge von 500 m dürfen die Tangenten
der Ausrundungsbogen (810 0) eingerechnet
werden.
Ausnahmen können von der Landesaufsichts-
behörde zugelassen werden.
88.
Breite des Bahnkörpers und Höhenlage der Bahnkrone.
(1) Der Bahnkörper muß so breit sein,
daß der Schnitt der Böschung mit einer
durch Schienenunterkante des nächsten Gleises
gelegten Geraden mindestens 2 m von Gleis-
mitte entfernt ist.
(2) Bei Neubauten ist, abgesehen von
eingedeichten Strecken, die Schienenunter-
kante mindestens Otsm über den höchsten
Wasserstand zu legen.