Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1905. (71)

Hauptbahnen. 
l 
(5) Die Längsneigung auf freier Strecke darf in der Regel 
25% 0 (1 k 40) 
nicht überschreiten. 
899 
Nebenbahnen. 
  
40 %0 (1.25) 
(6) Die Anwendung einer stärkeren Neigung als 
12,5 %%0 (1 4 80) 
40%% (1: 25) 
bedarf der Genehmigung der Landesaufsichtsbehörde und der Zustimmung des Reichs— 
Eisenbahnamts. 
() Das Neigungsverhältnis von Bahnhofgleisen darf, abgesehen von Rangiergleisen, 
nicht mehr als 2,5% 0 (1: 400) betragen, jedoch dürfen Ausweichgleise in die stärkere 
Neigung der freien Strecke eingreifen. 
(8) Steigt von zwei in entgegengesetztem 
Sinne und stärker als 5% 0 (1:200) ge- 
neigten, aneinanderstoßenden Strecken die 
eine mehr als 10 m an, so ist eine min- 
destens 500 m lange, höchstens 3 % ge- 
neigte Zwischenstrecke einzuschalten. In die 
Länge von 500 m dürfen die Tangenten 
der Ausrundungsbogen (810 0) eingerechnet 
werden. 
  
Ausnahmen können von der Landesaufsichts- 
behörde zugelassen werden. 
88. 
Breite des Bahnkörpers und Höhenlage der Bahnkrone. 
(1) Der Bahnkörper muß so breit sein, 
daß der Schnitt der Böschung mit einer 
durch Schienenunterkante des nächsten Gleises 
gelegten Geraden mindestens 2 m von Gleis- 
mitte entfernt ist. 
(2) Bei Neubauten ist, abgesehen von 
eingedeichten Strecken, die Schienenunter- 
kante mindestens Otsm über den höchsten 
Wasserstand zu legen. 
 
	        
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