Hauptbahnen.
94
Nebenbahnen.
(4) Wasserkrane mit drehbarem Ausleger müssen mit einem Signale versehen sein,
das die Stellung des Auslegers bei Dunkelheit anzeigt.
8 16.
Tragfähigkeit des Oberbaues und der Brücken.
(u) Gleise und Brücken, die von Loko-
motiven befahren werden, müssen Fahrzeuge
von 7,5 t Raddruck (im Sttillstande ge-
messen) mit Sicherheit aufnehmen können.
(2) Der Oberbau der Hauptgleise muß
beim Neubaue, wie bei der in zusammen-
hängenden Strecken erfolgenden Erneuerung
eine Tragfähigkeit
a) im allgemeinen für mindestens 8 t,
b) auf besonders stark beanspruchten
Strecken für mindestens 9t Rad—
druck (im Stillstande gemessen) er—
halten.
(3) Die Tragfähigkeit neuer und zu er-
neuernder Brücken ist mindestens für die in
Anlage B dargestellte Verkehrslast zu be-
messen.
Inwieweit die in (1) und (3) für die
Hauptbahnen getroffenen Vorschriften aus
Rücksichten der Landesverteidigung auf die
Nebenbahnen anzuwenden sind, bestimmt die
Landesaufsichtsbehörde im Einvernehmen
mit dem Reichs-Eisenbahnamte.
1
* 17.
Abteilungszeichen. Neigungszeiger.
(1) Die Bahn ist in Abschnitten
von 100 m von 1000 m
mit Abteilungszeichen zu versehen.
(2) Das Verhältnis der Neigungen
und ihre Länge ist an den Neigungswechseln ist an den Enden der Strecken, wo die Ver-
bindungslinie zweier 500 m voneinander
entfernter Punkte der Bahn stärker als
6, 66 %0 (1:150) geneigt ist,
ersichtlich zu machen.