Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1905. (71)

Hauptbahnen. 
  
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Nebenbahnen. 
  
(4) Wasserkrane mit drehbarem Ausleger müssen mit einem Signale versehen sein, 
das die Stellung des Auslegers bei Dunkelheit anzeigt. 
8 16. 
Tragfähigkeit des Oberbaues und der Brücken. 
(u) Gleise und Brücken, die von Loko- 
motiven befahren werden, müssen Fahrzeuge 
von 7,5 t Raddruck (im Sttillstande ge- 
messen) mit Sicherheit aufnehmen können. 
(2) Der Oberbau der Hauptgleise muß 
beim Neubaue, wie bei der in zusammen- 
hängenden Strecken erfolgenden Erneuerung 
eine Tragfähigkeit 
a) im allgemeinen für mindestens 8 t, 
b) auf besonders stark beanspruchten 
Strecken für mindestens 9t Rad— 
druck (im Stillstande gemessen) er— 
halten. 
(3) Die Tragfähigkeit neuer und zu er- 
neuernder Brücken ist mindestens für die in 
Anlage B dargestellte Verkehrslast zu be- 
messen. 
Inwieweit die in (1) und (3) für die 
Hauptbahnen getroffenen Vorschriften aus 
Rücksichten der Landesverteidigung auf die 
Nebenbahnen anzuwenden sind, bestimmt die 
Landesaufsichtsbehörde im Einvernehmen 
mit dem Reichs-Eisenbahnamte. 
  
1 
* 17. 
Abteilungszeichen. Neigungszeiger. 
(1) Die Bahn ist in Abschnitten 
von 100 m von 1000 m 
mit Abteilungszeichen zu versehen. 
(2) Das Verhältnis der Neigungen 
und ihre Länge ist an den Neigungswechseln ist an den Enden der Strecken, wo die Ver- 
bindungslinie zweier 500 m voneinander 
entfernter Punkte der Bahn stärker als 
6, 66 %0 (1:150) geneigt ist, 
ersichtlich zu machen.
	        
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